Bundesgerichtshof: Privatgutachterkosten sind erstattungsfähig

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Gutachten zur Aufklärung der Mangelursache

Der BGH hat am 30. April 2014 eine Rechtsfrage entschieden, die äußerst praxisrelevant ist und jedenfalls für das aktuelle Recht in dieser Form noch nicht festgestellt war. Es geht um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten, die ein Käufer in Auftrag gibt.

Wie so oft im Kaufrecht besteht Streit zwischen Käufer und Verkäufer über die Ursache des Mangels. Zur Konkretisierung der Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, aber auch um Gewissheit über Art und Ursache des Mangels, dessen Herkunft und die Beseitigungskosten, ggf. aber auch über den Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit Klarheit zu erhalten, gibt der Käufer einer mangelhaften Sache oftmals ein Privatgutachten in Auftrag.

Christian Schilling
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Dann stellt sich die Frage, ob der Käufer diese Untersuchungskosten vom Verkäufer ersetzt verlangen kann. An sich sieht das Gesetz Folgendes vor:

§ 439 BGB

(…) (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (…)

Es geht also um die Frage, welche Aufwendungen "erforderlich" sind und wer diese zu tragen hat.

Schon 1991 hatte der BGH zum alten Recht festgestellt:

"Das Verlangen einer Nachbesserung oder Nachlieferung setzt voraus, dass die Schadensursache festgestellt worden ist. Diese Untersuchung ist deshalb zum Zwecke der Nachbesserung oder Nachlieferung jedenfalls dann erforderlich, wenn sie zur Auffindung eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels geführt hat. Sofern der Käufer - wie im Streitfall - die Untersuchung selbst veranlasst hat, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zu". (BGH NJW 1991, 1604)

Der BGH bestätigt nun für das neue Recht diese Sichtweise. Die Untersuchungskosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für einen Mangel sind ersatzfähig. Stellt sich ein solcher Mangel heraus, für den der Verkäufer im Rahmen der Mängelgewährleistung haftet, sind die Gutachterkosten vom Verkäufer zu begleichen.

Interessant: Der BGH hält diese Privatgutachterkosten auch dann für ersatzfähig, wenn der Käufer nach Erstattung des Gutachtens nicht Nacherfüllung verlangt (also etwa Nachbesserung oder Neulieferung), sondern erfolgreich zur Minderung übergeht:

"Denn ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststehen."

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