Die Anfechtung

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Anfechtung, Irrtum
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Wie wirkt es sich auf einen Vertrag aus, wenn man sich geirrt hat und ein Geschäft gar nicht so abschließen wollte, wie es für den Geschäftspartner zu verstehen war?

Was passiert, wenn man etwas erklärt, das man gar nicht erklären will, so also über seine Erklärung irrt und dadurch den Sinn seiner Selbstbestimmung verfehlt? Sind solche Erklärungen gültig?

Beispiel: Man füllt das Vertragsformular irrig falsch aus und bietet 2000 anstatt 200 Eier zum Kauf an.
Wir kennen den Grundsatz "Verträge sind einzuhalten" schon von den alten Römern: generell sind alle Erklärungen wirksam, denn im Rechtsverkehr hat man zu seinem Wort zu stehen und die Folgen seiner Fehler selbst zu tragen. Das Vertrauen des Erklärungsempfängers soll ja schließlich auch geschützt werden. So gilt auch die irrige Erklärung, der Erklärende kann diese jedoch unter gewissen Voraussetzungen durch die Anfechtung beseitigen. Und dann wird ein ursprünglich einzuhaltender Vertrag entgegen dem Grundsatz "Verträge sind einzuhalten" doch noch vernichtet.

Übrigens: "Anfechtung" steht hier unter der Rubrik "Kaufrecht" - das ist eigentlich so nicht richtig, da die Anfechtung von Willenserklärungen juristisch unter "Vertragsrecht" einzuordnen ist, also Vertragsschließung, -aufhebung, Wirksamwerden und nachträgliches Zerstören von Willenserklärungen etc. Dies lässt sich aber gut mittels alltäglichen Kaufverträgen darstellen, weshalb die Anfechtung zunächst unter "Kaufrecht" zu finden ist.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Anfechtung
Seite  2:  Anfechtungsgründe - Was berechtigt zur Anfechtung?
Seite  3:  Was berechtigt nicht zur Anfechtung?
Seite  4:  Täuschung und Drohung
Seite  5:  Was genau ist eine Anfechtung und wie übt man sie aus?
Seite  6:  Was ist, wenn der Geschäftspartner den Irrtum durchschaut?
Seite  7:  Die Anfechtungsfrist
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