Die Gewährleistung beim Autokauf

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Die Gewährleistung beim Autokauf

Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf:

Teil 1. Die Nachbesserung

Birgit Raupers
Partner
seit 2002
Rechtsanwältin
Storchenwiese 14
30938 Großburgwedel
Tel: 05139/985 78 25
Web: http://www.kanzlei-raupers.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht

Der folgende Artikel befasst sich mit dem Autokauf.

Nicht umfasst wird der Erwerb von Fahrzeugen durch eine Versteigerung (Ebay) sowie Verkäufe von Privat an Privat:

Seit langem nutzen nicht nur private Verkäufer, sondern auch Kraftfahrzeughändler das Internet als Vertriebsform. Der Kaufinteressent hat somit eine Fülle von Möglichkeiten, sich einen Überblick über das Marktangebot seines Traumwagens zu verschaffen. Der Käufer ist dabei immer öfter bereit, bis zu 500 Kilometer zu fahren, um bei dem dortigen Händler sein Wunschfahrzeug zu erwerben.

Was aber, wenn das Fahrzeug nach kurzer Zeit einen Mangel aufweist?

Muss der Käufer das Fahrzeug am Ort des Verkäufers verbringen, um die Nachbesserung durchführen zu lassen?

Kann der Käufer sein Fahrzeug in eine andere Werkstatt verbringen und den Mangel dort beheben lassen?

Die Rechtsprechung zum Erfüllungsort, wo die Nachbesserung durchzuführen ist, war zunächst uneinheitlich. Das OLG München hatte mit Urteil vom 12.10.2005 entschieden, dass der Erfüllungsort der Wohnsitz des Käufers ist mit der Begründung, es handele sich um den Ort, an dem sich das Fahrzeug dem Vertragszweck nach befindet. Demnach sei der Käufer nicht verpflichtet, das mangelhafte Fahrzeug beim Händler vorzuführen.

Das OLG Köln hingegen ging in seinem Urteil vom 14.02.2006) praxisnah davon aus, dass die Nachbesserung am Ort des Verkäufers vorzunehmen ist.

Nunmehr hat das OLG München in einer aktuellen Rechtsprechung zu seiner bisherigen Rechtsprechung eine Kehrtwendung vollzogen und als Nacherfüllungsort den ursprünglichen Leistungsort, d.h. den Sitz des Verkäufers, bestimmt.

Damit kann davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich der Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers ist.

Die Klärung dieser wichtigen Frage soll dazu dienen, die Rechte der Käufer und der gewerblichen Verkäufer bei der Durchführung einer Nachbesserung noch einmal nachfolgend aufzuführen:

  1. Der Käufer muss den Mangel, bevor er etwas unternimmt, beim Verkäufer geltend machen und ihm ggf. eine Frist zur Nachbesserung setzen.(Achtung, je nach Fallgestaltung sind Ausnahmen hiervon möglich)
  2. Dabei muss der Käufer nachweisen, und zwar auch in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeuges, dass überhaupt ein Mangel vorliegt und kein Verschleiß. Kann der das Fahrzeug dem Verkäufer nicht vorführen, sollte er das Fahrzeug von einer anerkannten Werkstatt vor Ort besichtigen lassen, die ggf. das Vorliegen eines Mangels bescheinigt.
  3. Eine Nachbesserung erfolgt grundsätzlich am Ort des VerkäufersEine Ausnahme von dieser Regelung gilt nur, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher ist.
  4. Die Kosten des Verbringens trägt der Verkäufer.
  5. Der Käufer ist zur Minimierung dieser Verbringungskosten verpflichtet. (Schadensminderungspflicht).
  6. Es ist Sache des Verkäufers, wie und durch wen er den Mangel behebt.
    Es obliegt dem Verkäufer, ob der zur Behebung des Mangels einen anderen Händler am Ort des Käufers beauftragt, um die Transportkosten zu vermeiden oder die Nachbesserung selbst durchführt.
  7. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst oder durch eine andere Werkstatt, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nachbesserung gesetzt oder überhaupt über das Vorliegen eines Mangels informiert zu haben, muss der Verkäufer die dem Käufer entstandenen Reparaturkosten nicht erstatten. Auch sonstige Gewährleistungsansprüche (Minderung, Schadenersatz, ersparte Aufwendungen) sind dem Käufer dann verwehrt, weil er das sog. Recht der zweiten Andienung, d. h. das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung, verletzt hat. (BGH in NJW 2005, S. 1348). Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein sog. Notfall vorliegt. Dies dürfte bei einem Autokauf nur in seltenen Fällen greifen, bspw. wenn auf einer Urlaubsreise nachts ein Motorschaden auftritt).
  8. Veräußert der Händler das Fahrzeug an einen anderen Unternehmer, so kann er in einem bestimmtem Rahmen (§§305 ff BGB) die Nacherfüllungsrechte des Unternehmers einschränken.

Von diesen Grundregeln gibt es je nach Einzellfall immer wieder Abweichungen, die die Rechtsprechung durch die Anwendung des Gesetzes herausbildet.

In diesem Zusammenhang sei dem Käufer angeraten, sich bei einer Vertragsanbahnung durch das Internet über den Verkäufer genauer zu informieren. Eine Zertifizierung des Händlers bei einer Verbandsorganisation der Automobilhändler (Vertragshändler, ZDK, BVfK) gibt dem Käufer mehr Sicherheit, dass er auch bei Vorliegen eines Mangels einen Ansprechpartner hat.

Denn neben Lockvogelangeboten gibt es immer wieder dubiose Firmen, die bei der Geltendmachung von Mängeln plötzlich "unauffindbar" sind.Erhöhte Wachsamkeit gilt auch bei dem neuerdings angebotenen "Mietkauf": der Käufer leistet eine Anzahlung (Mietsonderzahlung), ohne sein Fahrzeug auch nur gesehen zu haben.

Der Beitrag wird fortgesetzt.

Hannover, 21.10.2007

Rechtsanwältin
Birgit Raupers

www.kanzlei-raupers.de
www.die-autorechtler.de

Birgit Raupers-Weller
Rechtsanwältin
www.rechtundreiter.de