Ebay: Rechtsgültiger Vertrag trotz Rücknahme der Auktion
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Ebay: Rechtsgültiger Vertrag trotz Rücknahme der Auktion
Bereits das bloße Einstellen von Waren bei Online-Auktionen wie eBay stellt ein verbindliches Verkaufsangebot des Anbieters dar. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass der Kaufvertrag auch dann wirksam zustande kommt, wenn die Internet-Auktion wegen Mängeln der Ware vom Verkäufer vorzeitig abgebrochen wird (Urteil vom 28.07.2005; Az. : 8 U 93/05).
In der besagten Entscheidung ging es um ein KFZ das auf der Website von eBay zu einem Startpreis von einem Euro angeboten wurde. Als der Verkäufer drei Tage vor dem regulären Ende die Auktion vorzeitig abbrach, war der Käufer mit seinem Gebot von 4.500,50 Euro der Meistbietende und verlangte trotzdem die Lieferung des Wagens zu diesem Preis. Der Verkäufer lehnte dies mit der Begründung ab, er habe während der Laufzeit der Auktion festgestellt, dass aus dem Getriebe des Fahrzeugs Öl austrete, weswegen er die Versteigerung habe abbrechen müssen. Das OLG Oldenburg gab dem Begehren des Käufers jedoch statt.
Trotz Abbruch der Auktion wirksamer Vertrag
Indem ein Verkäufer Waren auf der Webseite von eBay einstellt und die Angebotsseite für die Versteigerung freischaltet, erklärt er ausdrücklich, er nehme das höchste wirksam abgegebene Gebot an. Dies ist im Übrigen auch den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay so zu entnehmen, wo auch bestimmt ist, dass mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall ihrer vorzeitigen Beendigung durch den Verkäufer bereits ein Kaufvertrag zustande kommt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage für die dort abgegebenen Erklärungen.
Verkaufsangebot richtet sich in jedem Fall an den Höchstbietenden
Nach diesen Grundsätzen ist das Angebot des Verkäufers auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Auktion durch ihn an den jeweils Höchstbietenden gerichtet. Dieses Angebot ist auch nicht widerruflich, denn die grundsätzliche Möglichkeit des Widerrufs der Willenserklärung ist durch die AGB von eBay ausgeschlossen. Dies entspricht auch den Besonderheiten von Internet-Auktionen, bei denen ansonsten der Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt wäre, wenn dieser jederzeit frei wählen könnte, ob er ein Angebot gelten lasse oder nicht. In diesem Sinn stellten auch nach den Grundsätzen von eBay die dort eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote dar.
Verkäufer auf Anfechtung verwiesen
Soweit jedoch als Grund für einen Abbruch der Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung seiner Beschaffenheit in den eBay-Grundsätzen genannt wird, ist eine Anfechtung der Willenserklärung nach wie vor möglich, verpflichtet aber grundsätzlich zum Schadensersatz. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums aber ausscheidet da in solchen Fällen die Mängelhaftung vorrangig greift.
Insoweit sollte sich ein Verkäufer unbedingt vor dem Einstellen eines Angebotes sich bewusst machen, dass ein Abbruch der Auktion weit tragende, zumeist deutlich schlechtere Konsequenzen nach sich zieht, als wenn er die Auktion auslaufen lässt.