Ebay: Rechtsgültiger Vertrag trotz Rücknahme der Auktion

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Sachverhalt

Ebay: Rechtsgültiger Vertrag trotz Rücknahme der Auktion

Bereits das bloße Einstellen von Waren bei Online-Auktionen wie eBay stellt ein verbindliches Verkaufsangebot des Anbieters dar. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass der Kaufvertrag auch dann wirksam zustande kommt, wenn die Internet-Auktion wegen Mängeln der Ware vom Verkäufer vorzeitig abgebrochen wird (Urteil vom 28.07.2005; Az. : 8 U 93/05).

In der besagten Entscheidung ging es um ein KFZ das auf der Website von eBay zu einem Startpreis von einem Euro angeboten wurde. Als der Verkäufer drei Tage vor dem regulären Ende die Auktion vorzeitig abbrach, war der Käufer mit seinem Gebot von 4.500,50 Euro der Meistbietende und verlangte trotzdem die Lieferung des Wagens zu diesem Preis. Der Verkäufer lehnte dies mit der Begründung ab, er habe während der Laufzeit der Auktion festgestellt, dass aus dem Getriebe des Fahrzeugs Öl austrete, weswegen er die Versteigerung habe abbrechen müssen. Das OLG Oldenburg gab dem Begehren des Käufers jedoch statt.

Trotz Abbruch der Auktion wirksamer Vertrag

Indem ein Verkäufer Waren auf der Webseite von eBay einstellt und die Angebotsseite für die Versteigerung freischaltet, erklärt er ausdrücklich, er nehme das höchste wirksam abgegebene Gebot an.  Dies ist im Übrigen auch den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay so zu entnehmen, wo auch bestimmt ist, dass mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall ihrer vorzeitigen Beendigung durch den Verkäufer bereits ein Kaufvertrag zustande kommt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage für die dort abgegebenen Erklärungen.

Verkaufsangebot richtet sich in jedem Fall an den Höchstbietenden

Nach diesen Grundsätzen ist das Angebot des Verkäufers auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Auktion durch ihn an den jeweils Höchstbietenden gerichtet. Dieses Angebot ist auch nicht widerruflich, denn die grundsätzliche Möglichkeit des Widerrufs der Willenserklärung ist durch die AGB von eBay ausgeschlossen. Dies entspricht auch den Besonderheiten von Internet-Auktionen, bei denen ansonsten der Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt wäre, wenn dieser jederzeit frei wählen könnte, ob er ein Angebot gelten lasse oder nicht. In diesem Sinn stellten auch nach den Grundsätzen von eBay die dort eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote dar.

Verkäufer auf Anfechtung verwiesen

Soweit jedoch als Grund für einen Abbruch der Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung seiner Beschaffenheit in den eBay-Grundsätzen genannt wird, ist eine Anfechtung der Willenserklärung nach wie vor möglich, verpflichtet aber grundsätzlich zum Schadensersatz. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums aber ausscheidet da in solchen Fällen die Mängelhaftung vorrangig greift.

Insoweit sollte sich ein Verkäufer unbedingt vor dem Einstellen eines Angebotes sich bewusst machen, dass ein Abbruch der Auktion weit tragende, zumeist deutlich schlechtere Konsequenzen nach sich zieht, als wenn er die Auktion auslaufen lässt.

Leserkommentare
von guest-12325.06.2011 21:11:02 am 15.04.2010 19:41:57# 1
Bedeutet in der Konsequenz, das man besser selbst überbietet (pushen) und dann storniert, als auf "Verständniss" zu hoffen.
    
von esadbase am 22.09.2011 16:18:05# 2
Alles schön und gut nachvollziehbar. Aber wie sieht die Rechtsgrundlage aus, wenn nicht ein Verkäufer, sondern ebay ein laufendes Angebot beendet, auf dem bereits geboten wurde? Wenn ein Verkäufer das tut, ist er trotzdem an einem Kaufvertrag gebunden! Wenn aber ebay das tut, gibt es keinerlei rechtliche Verpflichtungen und Konsequenzen! Warum nicht? Genießt ebay einen rechtsfreien Raum? Gerichte haben einschlägig entschieden, dass die Veröffentlichung eines Angebotes, sowie auch die Abgabe eines Gebotes eine Willenserklärung darstellen. Und wenn diese beiden Elemente aufeinander treffen, soll ein verbindlicher Kaufvertrag zustande kommen, der auch dann gültig ist, wenn das Angebot vorzeitig beendet wird! Warum gilt dieser rechtlicher Rahmen auch nicht gleichermaßen für Angebote, die von Seiten ebay gelöscht worden sind? Ob die Löschung berechtigt oder unberechtigt ist, spielt doch keine Rolle, wenn bereits durch die Veröffentlichung eines Angebotes und die Abgabe eines Gebotes ein Kaufvertrag zustande gekommen ist! Auf die Antwort bin ich sehr gespannt!