Gewährleistungsausschluss: Verbrauchsgüterkauf auch bei Verkauf gewerbefremder Artikel

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Der VIII. Zivilsenat des BGH musste sich mit der vom Kläger begehrten Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages befassen (Urteil vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 215/10).

Die Klägerin machte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend, nachdem nach dem Kauf eines gebrauchten PKWs von einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH im Motorbereich ein Klappergeräusch festgestellt worden war. Der Ehemann der Klägerin hatte nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeuges anwaltlich den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten lassen und war vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er hatte sodann seinen vermeintlichen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an seine Ehefrau abgetreten.

Andreas Schwartmann
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Die Verkäuferin (GmbH) wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung ab, das Fahrzeug sei bei Übergabe ohne Mangel gewesen. Sie berief sich sodann auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Das Landgericht Darmstadt gab der Klage in 1. Instanz statt. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. überwiegend aufgehoben und die Revision zum BGH zugelassen.

Der BGH entschied nun, dass sich die beklagte GmbH nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne.

Denn auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH gehöre im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH (§ 344 Abs. 1 HGB) und falle damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handele, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt.  Es sei nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet sei.

Da somit § 475 BGB greift, war die vertragliche Vereinbarung eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses unwirksam.

Trotzdem hatte die Klage keinen Erfolg. Denn der Ehemann der Klägerin hatte der Verkäuferin nämlich vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag keine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Auf diese Fristsetzung konnte nach Auffassung des BGH auch nicht verzichtet werden. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist wäre ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht gekommen.

Beraterhinweis :

Die Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB ist neben der Ausübung von Gewährleistungsrechten möglich. Sie scheitert aber oft daran, dass die erforderliche Arglist nicht bewiesen werden kann. Hilfsweise sollte also immer auch geprüft werden, ob auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist. Die Presseerklärung des BGH vom 13.07.2011 (das Urteil liegt noch nicht veröffentlicht vor) betont zwar nicht ausdrücklich, dass neben der Arglistanfechtung auch der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wurde. Die Entscheidung ist aber nur so verständlich, denn nicht die Anfechtung, sondern das fehlende Rücktrittsrecht begründet letztlich die Klageabweisung.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nämlich erst möglich, wenn eine zuvor unter Fristsetzung verlangte Nacherfüllung nach § 439 BGB verweigert wurde oder fehlgeschlagen bzw. unzumutbar ist.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nur dann entbehrlich, wenn der Verkäufer eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Verkäuferpflichten nicht nachkommen wird. Das bloße Bestreiten von Mängeln reicht dazu, nach der Rechtsprechung des BGH, nicht aus.

Der Käufer, der den Rücktritt beabsichtigt, sollte im Zweifel lieber eine Frist zu viel, als zu wenig setzen. Denn sonst läuft er Gefahr, seinen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gerichtlich durchsetzen zu können.

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