Gewährleistungsausschluss bei selbstformulierten und/oder Formular-Autokaufverträgen zwischen Privatpersonen ist oft unwirksam!

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Es gilt besondere Vorsicht bei der Formulierung eines Gewährleistungsausschlusses beim Autokaufvertrag zwischen Privatpersonen.

In einem Kaufvertrag wird oft ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Wenn es sich um einen Kaufvertrag zwischen einem Händler und einer Privatperson handelt, ist dieser Gewährleistungsausschluss stets gemäß  § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Bei einem Kaufvertrag zwischen Privatpersonen ist ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte indes grundsätzlich erlaubt. Jedoch muss der Ausschluss richtig und wirksam formuliert sein, andernfalls ist er unwirksam. Auch viele im Internet erhältliche Vordrucke, sog. Formularverträge, enthalten einen nicht korrekt formulierten Ausschluss der Gewährleistungsrechte. Die Folge daraus ist, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist und der Verkäufer verpflichtet ist dem Käufer Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB für Sachmängel zu leisten.  

Naser Mansour
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Ein Gewährleistungsausschluss verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB und ist auch unter Privatpersonen unwirksam, wenn nicht ausdrücklich die Haftung für Körperverletzungen und grobes Verschulden ausgenommen wird.

Folgende Klauseln verstoßen gegen § 309 Nr. 7 BGB:

" Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen.“

oder

„Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.“

Ist allerdings jede Vertragspartei frei in der Entscheidung der in Betracht kommenden Vertragstexte und wird auch der anderen Vertragspartei die Gelegenheit eingeräumt, alternativ eigene Textvorschläge mit einzubringen, so ist auch der einfache Passus „Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen“ wirksam. Denn dann wurde diese Klausel nicht nur von dem Verkäufer einseitig gestellt, sondern vielmehr gemeinsam vereinbart, sodass § 309 Nr. 7 BGB keine Anwendung findet (BGH Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09).

Um jedoch auf der sichereren Seite zu stehen sollte etwa folgende Formulierung getroffen werden:

 „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers (bzw. dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) beruhen. Ebenso gilt der Ausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“

Diese Klausel ist wirksam und genügt den Anforderungen des § 309 Nr.7 BGB.