Haftung privater Verkäufer eines gebrauchten Pkw

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Private Verkäufer eines gebrauchten Pkw haften bei Gewährleistungsausschluss nur für arglistig verschwiegene Mängel

Wofür hafte ich beim Verkauf meines privaten Kfz gegenüber Dritten? Nachdem 2002 zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten sind, herrschte zum Teil erhebliche Verunsicherung bei den Betroffenen.

Das Landgericht Coburg hat nun klargestellt, dass für Privatpersonen ein weitgehender Gewährleistungsausschluss zulässig ist.

Luis Fernando Ureta
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Wenn der Privatverkäufer eines gebrauchten Kfz die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen hat, haftet er für später entdeckte Schäden nur, wenn er diese arglistig verschwiegen hat. Es ist jedoch Sache des Käufers nachzuweisen, dass der Verkäufer auf den Vorschaden nicht hingewiesen hat.

Im konkreten Fall hat die Verkäuferin im Internet ihren gebrauchten VW Golf zum Verkauf angeboten. Auf den Fotos waren einige Eindellungen an der Karosserie zu erkennen. Die Käuferin erwarb das Auto nach einer Besichtigung. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung für alle nicht sichtbaren Schäden ausgeschlossen. Kurze Zeit später fand die Käuferin im Wagen die Rechnung einer Werkstatt über ca. 5.500 Euro. Die Fahrzeugreparatur betraf einen Unfallschaden, der mit den sichtbaren Beschädigungen nichts zu tun hatte. Die Käuferin fühlte sich getäuscht und klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Damit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg.

Das Landgericht unterstrich, dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss zu beachten sei. Die Käuferin könne sich nur auf arglistig verschwiegene Mängel berufen. Dazu hätte sie nachweisen müssen, dass die Käuferin sie nicht über den Vorschaden aufgeklärt hat. (Landgericht Coburg vom 19.8.2003, Az 22 O 298/03)

Hinweis für die Praxis:

Aus Käufersicht empfiehlt es sich daher, alle Schäden in den Kaufvertrag aufzunehmen und zu vermerken, dass dem Verkäufer weitere Schäden nicht bekannt sind.

Kraftfahrzeughalter sollten erwägen, ob es immer sinnvoll ist, gemischt genutzte Fahrzeuge als betriebliche Kfz zu führen. Zum einen sind steuerlichen Vorteile nicht immer so groß, wie gemeinhin angenommen und stehen nicht selten in keinem Verhältnis zum zusätzlichen Verwaltungsaufwand (Fahrtenbuch usw.). Daneben unterliegt der Unternehmer als Verkäufer von Betriebsvermögen strengeren Haftungsvorschriften als eine Privatperson.

Rechtsanwalt
Luis Fernando Ureta