Haftungsausschluss im Kaufvertrag

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Gemäß § 444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf eine Vereinbarung, durch die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer somit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen. Dass eine Partei  eine innere Tatsache zu beweisen hat und die Führung dieses Beweises Schwierigkeiten bereitet, führt nicht ohne Weiteres zu Beweiserleichterungen. Jedoch zählt zu einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung. Bei der unterbliebenen Offenbarung handelt es sich um eine negative Tatsache. Daher kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute. Die sekundäre Darlegungslast ist in § 138 Abs. 2 ZPO geregelt (BGH, Urteil vom 12.11.2010, Az.: V ZR 181/09).

Unter sekundärer Darlegungslast versteht man die Last einer Gegenpartei, sich im Rahmen der sie treffenden Erklärungspflicht Stellung zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu nehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben (Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm, Zur abgestuften Beweislast bei Urheberrechtsverstößen).

Dem Verkäufer obliegt es aus diesem Grund, die Erfüllung der Offenbarungspflicht in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise zu spezifizieren (BGH, aaO.). .