Haftungsbeschränkung bei Gebrauchtwagengarantie

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Bindung an Vertragswerkstatt unzulässig

Der BGH (VIII ZR 206/12) hat sich jüngst mit der Wirksamkeit einer Wartungsklausel in den Garantiebedingungen eines Formular - Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen befasst. In dieser Klausel knüpft der Verkäufer jegliche Garantieansprüche daran, dass der Käufer Wartungs- Inspektions-, oder Pflegearbeiten in, vom Verkäufer vorgegebenen Vertragswerkstätten vornehmen lässt.

In dem entschiedenen Fall erwarb der Käufer einen Gebrauchtwagen „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagengarantie gemäß Bestimmungen der Car Garantie" zum Gesamtpreis von 10.490 €. Etwa ein Jahr nach dem Kauf trat bei dem Fahrzeug ein Defekt an der Ölpumpe auf. Der Käufer wollte daraufhin die Garantie in Anspruch nehmen. Dies lehnte der Verkäufer mit dem Hinweis ab, er habe den Kundendienst des Fahrzeugs in einer freien Werkstatt durchführen lassen.

Der BGH stellte zunächst fest, dass es sich hierbei um eine entgeltliche Garantie handele, da sich der Gesamtkaufpreis sowohl auf das Fahrzeug wie auch auf die Garantie beziehe, wobei es unbeachtlich sei, dass keine Aufteilung der Kaufpreisanteile auf Fahrzeug und Garantie erfolgt sei. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung sei lediglich, dass die Garantie entgeltlich sei, unabhängig von der Höhe des hierauf entfallenden Entgelts.

Weiter entschied das Gericht, dass die in einem Formularvertrag enthaltene Klausel, wonach die Garantie daran gebunden ist, dass der Erwerber Arbeiten in einer bestimmten Werkstatt ausführen lässt, eine unangemessene Benachteiligung des Käufers darstellt und daher unwirksam ist. Der Verkäufer hat daher die Kosten der Reparatur auch dann zu tragen, wenn der Käufer eine andere als die, in der Garantie festgelegte Werkstatt aufsucht.