Keine Nachforschungspflicht für Autohändler bezüglich vergangener Unfallschäden

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Jedenfalls, wenn im Falle einer Sichtprüfung keine Unfallschäden ersichtlich sind

Der BGH hat am 19.06.2013 entschieden, dass ein Händler keine Pflicht zur näheren Nachforschung hat, wenn bei der äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") eines Gebrauchtwagens und auch anderweitig keine Unfallschäden ersichtlich sind.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Juni 2007 einen gebrauchten Audi A8 Quattro gekauft. Im Bestellformular wurden die Spalten "Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden laut Vorbesitzer s. Anlage" und "dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt" fälschlicherweise mit der Antwort "nein" versehen. Wider den Angaben im Bestellformular hatte der Audi A8 jedoch bereits zwei reparierte Heckschäden.

Die Klägerin hatte nach Kenntnisnahme der Vorschäden den Kaufvertrag angefochten und begründete dies mit einer arglistigen Täuschung des beklagten Autohauses. Das Autohaus habe bewusst ins Blaue hinein eine Unfallfreiheit behauptet.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 34.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das LG Darmstadt gab der Klage zunächst unter Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.600,75 € statt. Vor dem OLG Frankfurt in Darmstadt wurde die Klage jedoch anschließend abgewiesen. Die letztinstanzliche Revision der Klägerin führte schließlich zu einer Aufhebung des Urteils durch den BGH.

Händler ist lediglich zu einer äußeren Begutachtung verpflichtet

Laut BGH läge bei beiden Unfallschäden keine arglistige Täuschung vor. Es könne weder von einer positiven Kenntnis noch von einer Behauptung ins Blaue hinein ausgegangen werden. Des Weiteren sei das beklagte Autohaus nicht dazu verpflichtet gewesen, Nachforschungen bezüglich der Reparaturen in Form der Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank vorzunehmen. Weiterhin führt der BGH aus, dass ein Händler lediglich zu einer fachmännischen äußeren Begutachtung ("Sichtprüfung") das Fahrzeuges verpflichtet sei.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.