Mängel am Auto: Scheckheft gepflegt und nur Pfusch = Mangel?

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Diesen Artikel schreibe ich aus Anlass eines Falles, den ich im Jahr 2010 bearbeitet habe. In dem Fall hatte der Verkäufer einen Wagen verkauft. Beigefügt war das Scheckheft. Aus ihm ergab sich, dass die 120.000 km Wartung gemacht sei. Den Stempel hatte eine Vertragswerkstatt für die Marke erteilt, die den Wagen gebaut hatte. Die Werkstatt, die diesen Stempel gegeben hatte, hatte den Wagen weiter verkauft. Nach den Herstellerangaben wäre (u.a.) ein Rußpartikelfilter zu wechseln gewesen. Monate nach dem Kauf stellte der Käufer fest, dass ein Rußpartikelfilter nicht gewechselt war. Er sah sich getäuscht, dachte er doch einen Wagen „scheckheft gepflegt" gekauft zu haben. Offenbar war er einem falschen Stempel erlegen. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Rechtslage und der Rechtsprechung, welche Rechte geprellte Käufer von Fahrzeugen haben, wenn sich herausstellt, dass „scheckheftgepflegt" nur gestempelt wurde, aber die erforderlichen Arbeiten nicht verrichtet wurden.

1. Welche Bedeutung hat das Scheckheft („scheckheftgepflegt")?

Ein Scheckheft gibt bei einem Fahrzeug Auskunft über Laufleistung und Wartung des Fahrzeuges. Ein "scheckheftgepflegtes" Fahrzeug weist bei ansonsten gleichen Merkmalen einen höheren Wert auf als ein Fahrzeug ohne entsprechende Dokumentation. Bei Gebrauchtwagenverkäufen ist das Merkmal "scheckheftgepflegt" daher von nicht unerheblicher Bedeutung. Wenn in einem Scheckheft eine Inspektion als durchgeführt abgestempelt worden ist,  die nach Herstellervorgaben notwendigen Arbeiten allerdings nicht durchgeführt worden sind, stellt dies einen Mangel dar und führt zu Gewährleistungsansprüchen des Käufers.

2. Welche Rechte habe ich, wenn ich einen Wagen „scheckheftgepflegt" kaufe, aber die Arbeiten nicht gemacht wurden?

Das OLG Koblenz (Urteil vom 19.04.2007 – 5 U 768/06, NJW 2007, 1828) hatte entscheiden, dass es beim Kauf eines Gebrauchtwagens auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit gehört, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden.

Wenn sich nun herausstellt, dass im Rahmen einer Inspektion nicht alle vom Hersteller vorgeschriebenen Arbeiten durchgeführt worden sind, stellt dies einen Mangel dar. Der Käufer hat gegen den Verkäufer gemäß § 437 BGB das Recht auf eine nachträgliche Durchführung der versäumten Arbeiten ( sog. Nacherfüllung). Wenn sich der Verkäufer weigern sollte, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder die nicht durchgeführten Arbeiten bei einer anderen Werkstatt auf Kosten des Verkäufers durchführen zu lassen.

Es ist ausdrücklich zu beachten, dass die Nacherfüllung gegenüber den übrigen Gewährleistungsrechten vorrangig ist. Eine Selbstbeseitigung des Mangels durch den Käufer, ohne dass dieser den Verkäufer vorher zu Nachbesserung aufgefordert hat, hat zur Folge, dass der Käufer seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verliert.  

 

3. Wer bezahlt die Anwaltskosten?

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte prüfen, ob er den Bereich „Verkehrsrechtsschutz" versichert hat. Falls ja, wird die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage geben.

Sonst haftet der Verkäufer aus Vertragsverletzung, da er den Wagen mangelhaft geliefert hat.