Mängelgewährleistung bei durchgehendem Kutschpferd

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Beim Verkauf eines Kutschpferdes muss der Verkäufer den Käufer ungefragt darüber aufklären, dass das Pferd bereits vor der Kutsche durchgegangen ist. Denn das Durchgehen eines Kutschpferdes führt im Allgemeinen zu einer das Tier dauerhaft prägenden Traumatisierung. Dieses stellt seine zukünftige Eignung als Kutschpferd in Frage.

Unterbleibt diese Aufklärung, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, muss dem Käufer aber zuvor zur Nacherfüllung (Lieferung eines Ersatzpferdes, das den vertraglichen Vereinbarungen gerecht wird) auffordern. Misslingt die Nacherfüllung, verweigert der Verkäufer diese oder ist sie unmöglich, kann der Kaufpreis gemindert werden, Schadensersatz verlangt werden oder vom Vertrag zurückgetreten werden.

Besteht Grund zur Annahme, dass der Mangel erst nach der Übergabe zutage getreten ist, liegt im Leugnen des Mangels keine endgültige Erfüllungsverweigerung des Verkäufers vor. Eine solche endgültige Verweigerung ist erst gegeben, wenn die Ablehnung als letztes Wort des Verkäufers aufzufassen ist, so dass eine Änderung seiner Entscheidung ausgeschlossen ist. (OLG Koblenz vom 23.04.09 -5 U 1124/08)

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