Mangel an einem Leasing-Fahrzeug - Auf was der Leasingnehmer achten muss

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Aus den unterschiedlichsten Gründen können Leasing-Fahrzeuge einen Sachmangel haben. Dabei stellt sich die Frage, ob der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber oder gegen den Händler Ansprüche hat.

Mangel an einem Leasing-Fahrzeug - Auf was der Leasingnehmer achten muss

Bei einem Leasing-Vertrag kauft der Leasinggeber das Fahrzeug bei einem Händler. Sodann schließt der Leasinggeber mit dem Leasingnehmer einen Leasing-Vertrag über das gekaufte Fahrzeug ab. Darin wird unter anderem in der Regel vereinbart sein,

- dass der Leasinggeber alle Sachmängelgewährleistungansprüche, die er gegen den Händler hat, abtritt,

- dass der Leasingnehmer die Ansprüche im eigenen Namen geltend macht,

- dass der Leasingnehmer bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Kosten selber tragen muss.

Tritt nun ein Mangel am geleasten Fahrzeug auf, so hat der Leasingnehmer aufgrund der Vereinbarung mit dem Leasinggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung oder Nachbesserung gegenüber dem Händler. Dennoch sollte vorsorglich auch dem Leasinggeber der Mangel angezeigt werden.

Zeigt sich nun, dass der Händler seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachkommen will, bleibt dem Leasingnehmer nur die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten (Nicht vergessen: alle kaufrechtlichen Ansprüche wurden an den Leasingnehmer abgetreten) oder den Kaufpreis zu mindern. Auch hierüber sollte er den Leasinggeber, um Komplikationen zu vermeiden, vorab in Kenntnis setzen.

Keinesfalls sollte der Leasingnehmer, nachdem er dem Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, die Zahlung der Leasingrate an den Leasinggeber einstellen. Der Leasingnehmer ist nur dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Händler – hier den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung an den Leasinggeber aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag – klageweise geltend macht, sofern der Händler den Rücktritt nicht akzeptiert (so auch der BGH mit Urteil vom 16.Juni 2010 – VIII ZR 317/09).

Stellt das Gericht aber fest, dass kein Sachmangel vorgelegen hat, bleibt der Leasingnehmer auf den Gerichts- bzw. Anwaltskosten/Gutachterkosten sitzen(es sei denn er ist rechtsschutzversichert). Auch muss er die Raten an den Leasinggeber nach dem verlorenen Prozess weiterzahlen.

Im Ergebnis kann daher nur geraten werden, einen versierten Rechtsanwalt zu beauftragen, der vorab die Erfolgsaussichten einer solchen Klage prüft.