Pferdekauf mit Mangel

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Zungenfehler, Pferd, Verhaltensauffälligkeit, Probereiten
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Der Zungenfehler beim Reitpferd

Wer beim Probereiten einen leichten Zungenfehler des Pferdes wahrnimmt, kann sich nach Vertragsschluss nicht mehr auf den Zungenfehler als Sachmangel berufen, auch wenn sich dieser nach der Übergabe erheblich verschlimmert hat.

Achtsamkeit ist beim Pferdekauf immer angesagt. So helfen in der Regel Videoaufnahmen beim Ausprobieren des Pferdes dem Käufer, eine endgültige Kaufentscheidung abzusichern. Manche Videoaufnahmen kommen jedoch im Streitfall auch dem Verkäufer zugute.

Birgit Raupers
Partner
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Arbeitsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht

Der Käufer gab im Rechtsstreit vor dem Landgericht Mainz an, dass er den Zungenfehler beim Probereiten des Pferdes nicht in dem Maße wahrgenommen habe, wie er sich später bei dem Pferd gezeigt hat. Beim Probereiten hatte das Pferd zweimal kurz die Zunge aus dem Maul herausgestreckt, der Käufer hat dieses als Spielen des Pferdes mit dem Gebiss gewertet.

Nach der Übergabe des Pferdes verschlimmerte sich das Verhalten derart, dass beim Reiten die Zunge des Pferdes nahezu ständig aus dem Maul hing. Der Käufer gab das Pferd für 9 Monate in professionellen Beritt, ohne dass eine Besserung eintrat und verlangte die Berittkosten vom Verkäufer sowie eine erhebliche Wertminderung.

Ob das Verhalten beim Probereiten ein Spielen mit dem Gebiss oder ein unerwünschtes Verhalten in Form des Zungenstreckens war, konnte anhand eines vorgelegten Videos vom Proberitt auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige nicht einordnen. Auf dem Video vom Probereiten konnte man beim Vorspielen in der mündlichen Verhandlung jedoch deutlich hören, wie der Angestellte der Verkäuferin sagte: "den Zungenfehler siehst Du ja".

Das Gericht wertete den Zungenfehler eines Reitpferdes als erheblichen Mangel in Form einer Verhaltensauffälligkeit, der grundsätzlich Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auslöst. Da der Käufer jedoch vor Vertragsabschluss auf den Fehler hingewiesen wurde, hatte er Kenntnis von dem Mangel und kann sich hierauf später nicht mehr berufen. Dabei war es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, dass der Zungenfehler beim Probereiten nur wenig ausgeprägt bzw. auf dem Video nicht nachweisbar war.

Birgit Raupers-Weller
Rechtsanwältin
www.rechtundreiter.de