Schikanöse Nachbarn: Verkäufer muss Käufer aufklären
Mehr zum Thema: Kaufrecht, Nachbarn, HauskaufHausverkäufer müssen bei der Veräußerung ihres Hauses den potenziellen Käufer auf schikanöse Nachbarn hinweisen. Das Oberlandesgericht Frankfurt behandelte einen Fall, bei dem die Käuferin erst nach dem Einzug in das neu gekaufte Haus auf den lauten und unmöglichen Nachbarn aufmerksam wurde. Die Frau zog wieder aus und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das Gericht gab der Klägerin Recht und erklärte den Kaufvertrag in seinem Urteil für nichtig (Az. : 4 U 84/01).
Die Klägerin erwarb das Haus im Jahre 1999. Während der Verkaufsverhandlungen wiesen die Verkäufer zwar darauf hin, dass der Nachbar hin und wieder etwas lauter sei, die jahrelangen Beschimpfungen, Ruhestörungen und Beleidigungen erwähnten sie allerdings nicht. Nach dem Einzug begannen die Belästigungen seitens des Nachbarn. Nächtlicher Lärm, Beleidigungen und sogar Morddrohungen musste die Klägerin über sich ergehen lassen. Zu allem Überfluss beschmierte der Nachbar die Haustür der Eigentümerin mit Erbrochenem, schrie laut herum und drehte nachts die Musik auf.
Die Klägerin klagte auf Rückzahlung des Kaufbetrages. Weiterhin forderte sie die Erstattung der durch eine aufwendige Renovierung entstandenen Kosten. Die Verkäufer seien über das extreme Verhalten des Nachbarn informiert gewesen und hätten sie darüber aufklären müssen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Klägerin Recht. Zwar hätten die Beklagten darauf hingewiesen, dass der Nachbar ab und zu laut sei, dieser verharmlosende Hinweis sei allerdings keinesfalls ausreichend. Ein Verkäufer sei verpflichtet, dem Vertragspartner sämtliche das Haus betreffende Umstände vor dem Abschluss des Kaufes unaufgefordert mitzuteilen. Die Klägerin habe aus der Erwähnung über den Nachbarn nicht schließen können, dass die Belästigungen ein solches Ausmaß annehmen würden. Die Verkäufer müssen nun sämtliche Kosten erstatten. Neben dem Kaufpreis des Hauses müssen auch Renovierungs- und Finanzierungskosten ersetzt werden. Das Haus geht im Gegenzug wieder in ihren Besitz über.