VW-Abgasskandal: Rückgabe des Autos möglich?

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Neue Gerichtsentscheidungen bejahen die Rückabwicklung des Kaufvertrages

Im Zuge des Bekanntwerdens der manipulierten Abgassoftware bei Fahrzeugen des VW-Konzerns sind recht schnell Klagen von Käufern bekanntgeworden, die gestützt auf die so genannte ,,Schummelsoftware" eine Rückabwicklung des Kaufvertrages mit dem Vertragshändler angestrebt hatten.

Überwiegend haben bislang die Gerichte Ansprüche der Käufer von VW-Fahrzeugen mit der manipulierten Abgassoftware abgelehnt. Die Begründungen dieser Entscheidungen waren im Einzelfall wenig überzeugend, mal solle es der Erheblichkeit des Sachmangels fehlen, mal sei die Nachbesserung noch abzuwarten.

Christian Schilling
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Zwischenzeitlich sind mehrere Entscheidungen ergangen, die den Druck auf Volkswagen bzw. die Vertragshändler jedoch deutlich erhöhen.

LG München I bejaht Möglichkeit der Anfechtung

Zum einen die kürzlich ergangene Entscheidung des LG München I:

Die beklagte Verkäuferin des Fahrzeugs ist eine VW-Vertragshändlerin und einhundertprozentige Tochter des VW-Konzerns.

Zunächst stellt das Gericht fest, dass es sich bei den Angaben um den Schadstoffverbrauch um erhebliche Angaben handelt, die eine Anfechtung wegen arglistiger (= vorsätzlicher) Täuschung des Käufers begründen können. Die Vertragshändlerin müsse sich diese Täuschung durch den Hersteller VW aber auch zurechnen lassen, da sie eine 100-%ige Tochter des Konzerns sei.

Aber auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach den kaufrechtlichen Vorschriften sei begründet, da der Mangel nicht unerheblich sei und eine Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt sei (LG München I, Urteil v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15).

Das Urteil bricht mit der bisherigen Linie der Instanzgerichte, die einen Rücktritt und/oder eine Anfechtung in den VW-Fällen bislang abgelehnt hatten. Deshalb wird es sehr spannend werden, wie das OLG München in der Berufungsinstanz den Fall beurteilt.

OLG Celle: Sachmangel ist zu bejahen

Ebenfalls positiv für die Käufer ist eine Entscheidung des OLG Celle. Nach Ansicht des Gerichts führt eine manipulierte Abgassoftware dazu, dass das betroffene Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aufweist. Und ferner ist eine objektive Unmöglichkeit der Nachbesserung – und daher gegebenenfalls ein Rücktritt vom Kaufvertrag – denkbar, wenn auch nach Beseitigung der Softwaremanipulation ein technischer oder merkantiler Minderwert des Fahrzeugs zurückbleibt (OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 W 26/16).

OLG Hamm gewährt Prozesskostenhilfe

Ferner ist noch auf einen Beschluss des OLG Hamm hinzuweisen, der kürzlich ergangen ist. Der Klägerin wurde in einem Fall der begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein vom ,,Dieselgate" betroffenen Fahrzeugs Prozesskostenhilfe gewährt, weil hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe (OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016, Az. 28 W 14/16).

Was ist zu tun?

Betroffenen Käufern ist daher dringend anzuraten, die Möglichkeit einer Rückabwicklung der Verträge über die betroffenen Fahrzeuge prüfen zu lassen. Da eine Klärung der Rechtsfragen durch den BGH zeitlich noch nicht absehbar ist, empfiehlt sich ein rechtsförmliches Vorgehen jedoch derzeit nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung.

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