Verschweigen eines Zwischenhändlers oder Vorbesitzers beim Autokauf ist arglistig

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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer über etwaige Vorbesitzer aufklären, selbst und gerade wenn sie nicht im KFZ-Brief stehen.

Dies gilt auch für sog. fliegende Zwischenhändler, die das Fahrzeug nur kurze Zeit zum Weiterverkauf besitzen!

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss jeder Verragspartner den anderen Teil über solche Umstände aufklären, die für den Vertragszweck und den Entschluss zum Vertragsschluss wesentlich sind oder von wesentlicher Bedeutung sein können.

Der Umstand ob und wer kurz vor dem Weiterverkauf des PKW dessen Besitzer war, ist ein solch wesentlicher Faktor zum Vertragsentschluss.

Denn auch außerhalb der Kaufsache liegende tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Beziehungen zur Beschaffenheit der Kaufsache beeinflussen deren Wertschätzung.

Die Zahl der Vorbesitzer aber auch die Person des Vorbesitzers entscheiden beim Autokauf nämlich erheblich über den Wert eines Autos.

Soweit sich die Person des oder der Vorbesitzer nicht aus dem KFZ-Brief entnehmen lässt, besteht zudem eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Wagen womöglich unsachgemäß behandelt oder gar manipuliert wurde, sodass das Fahrzeug hierdurch grundlegend entwertet wird.

Klärt der Verkäufer also über solche Umstände nicht auf, begründet dies nicht nur einen Sachmangel wegen fehlender Beschaffenheit im Vergleich zu anderen gleichwertigen KFZ, der unter Umständen Gewährelistungsrechte auslösen kann, sondern auch eine arglisige Täuschung aufgrund fehlender Aufklärung, die zur Anfechtung berechtigt.

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