Vorsicht vor dubiosen Tierverkäufern

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Der Fall

- Gewährleistungsrecht beim Tierkauf

In Tageszeitungen oder Internet werden häufig prächtige Zuchttiere zu auffällig günstigen Preisen angeboten. Die Händler stellen sich dabei meist als tierliebende und sachkundige Züchter dar, die die Hunde oder Katzen nach langer, liebevoller Pflege nur ungern aus der Hand geben.

Leider sieht die Wirklichkeit dabei oft ganz anders aus. Die besonders günstig angebotenen Welpen und Katzenjungen werden meist in tierunwürdigen Zuchtfarmen unter erschreckenden Bedingungen, ohne ausreichende Nahrung und ohne jede medizinische Vorsorge für den Massenverkauf aufgezogen. Teilweise werden die schwachen Jungtiere sogar eigens für den Verkauf in Deutschland gezüchtet und exportiert. Viele Tierschutzorganisationen und Medienberichte warnen vor den tierquälerischen Machenschaften solch dubioser Händler.

Thilo Wagner
Partner
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Manch ein Tierfreund fällt trotz aller Warnungen auf eines dieser kriminellen Lockangebote rein und trifft sich nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Züchter. In einem persönlichen Verkaufsgespräch bieten die freundlich und tierlieb wirkenden Händler auch tatsächlich gesund aussehende Jungtiere zum günstigen Kauf an. Beim Anblick der süßen Welpen oder der niedlichen kleinen Katzen schmilzen dann auch schnell alle Bedenken dahin. Der Kauf wird rasch besiegelt und das Tier mit nach Hause genommen. Die Freude ist groß - sie währt jedoch nicht lange.

Denn bereits nach kurzer Zeit zeigt das junge Tier erhebliche Krankheitszeichen. Es leidet große Schmerzen. Der eilig hinzugerufene Tierarzt vermag oft nicht mehr zu helfen. Häufig stirbt das kranke Tier einen qualvollen Tod.

Der Käufer bleibt geschunden und alleine zurück. Er hat sein schon nach kurzer Zeit ins Herz geschossene Tier verloren und den hohen Kaufpreis völlig umsonst gezahlt. Schließlich muss er zusätzlich die ganz erheblichen Kosten für die tierärztliche Behandlung aufbringen. Wendet sich der Käufer dann an den Züchter ist es mit der Freundlichkeit schnell vorbei. Der Händler ist unter keinen Umständen bereit, den Kaufpreis zurückzuerstatten oder gar die Tierarztkosten zu übernehmen. Er weist darauf hin, dass bei Übergabe des Tieres augenscheinlich alles in bester Ordnung war und verweigert jedes Entgegekommen.

Viele Käufer geben dann zu schnell auf. Sie scheuen den Widerstand und haben Angst, den vermeintlich teuren und aussichtslos erscheinenden Rechtsweg zu bestreiten. Zu Unrecht, wie gerade erst der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Grundsatzurteil entschieden hat.

In dem durch den Bundesgerichtshof beurteilten Fall verkaufte eine Katzenzüchterin einer arglosen Käuferin einen besonders schönen Kater. Die Käuferin besaß bereits zwei weibliche Katzen und plante eine Zucht. Als Kaufpreis wurden 660 Euro vereinbart. Nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises wurde der stolze Kater übergeben.

Knapp drei Wochen später wurde jedoch bei dem gekauften Tier die Pilzerkrankung Microsporum canis festgestellt. Zu allem Übel hatte das kranke Tier in der Zwischenzeit auch noch die beiden anderen Katzen der Käuferin mit der Krankheit infiziert. Nur durch eine kostenintensive Behandlung durch den Tierarzt konnten am Ende alle Katzen geheilt werden.

Die Käuferin verlangte nun von der Verkäuferin Ersatz für die durch die Behandlung der Katzen entstandenen hohen Tierarztkosten. Diese verweigerte jedoch jede Zahlung. Es kam zum Prozess. In dem Rechtsstreit wandte die Verkäuferin ein, dass die Katzen erst nach dem Kauf anderenorts mit dem Pilz infiziert worden, sie könne somit nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Ob der Kater bereits bei der Übergabe an die Klägerin mit den Erregern der Krankheit infiziert war – nur in diesem Fall handelt es sich um einen sog. Mangel des verkauften Katers, für den die Verkäuferin haftet – konnte in dem Gerichtsverfahren schließlich auch durch ein tierärztliches Gutachten nicht geklärt und bewiesen werden.

Nach langem Rechtsstreit kamen die Richter des Bundesgerichtshofes der Klägerin zu Hilfe und urteilten, dass die bei einem Verbrauchsgüterkauf anzuwendende Vorschrift des § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auch bei einem Tierkauf anzuwenden sein. Diese verbraucherschützende Regelung bestimmt, dass wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergang ein Mangel an dem gekauften Gegenstand zeigt, gesetzlich vermutet wird das die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war und damit der Verkäufer letztlich für den Mangel einzustehen hat. Dieser Grundsatz müsse auch im Falle des Tierkaufs gelten, betonten die Richter. Selbst dann, wenn die Krankheit als solche jederzeit auftreten könne und zum Zeitpunkt des Verkaufs auch für den Verkäufer nicht bemerkbar sei. Nur durch diese Gesetzesanwendung könne der durch den Gesetzgeber auch bei einem Tierkauf gewünschte Verbraucherschutz gewährleistet werden.

Fazit und Tipp:

Verbraucher haben starke Schutzrechte. Auf diese Rechte können auch Tierkäufer im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung sicher vertrauen. Im Falle eines Rechtsstreits sollten Sie deshalb entschieden für Ihre Gewährleistungsrechte eintreten. Gelingt dennoch keine Einigung, hilft und berät Sie Ihr Anwalt.

Um jedoch mögliche Probleme schon von vornherein zu vermeiden, sollten Sie sich schon vor dem Kauf ganz genau über die Herkunft des jungen Tieres erkundigen. Lassen Sie sich Gesundheitszeugnisse zeigen. Vergewissern Sie sich auch über die notwendigen Impfungen. Zudem sollten Sie auf das Sozialverhalten des Tieres achten. Fragen Sie auch nach den Muttertieren. Ein seriöser Züchter wird Ihnen bereitwillig und offen zu jeder Ihrer Fragen Auskunft erteilen. Sofern Ihnen Zweifel an der Person des Verkäufers kommen, lohnt oft ein aufschlussreicher Blick in das Internet oder eine Erkundigung bei dem örtlichen Tierschutzverein.


Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln. Er berät Privatpersonen, Händler und Vereine in allen Fragen des Tier- und Kaufrechts. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.wagnerhalbe.de.

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