Ablauf der Anmeldung einer Deutschen Marke

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Tipps zur Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- & Markenamt.

Marke – Was ist das?

Die Marke ist ein Kennzeichen, welches Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterscheidet. Als ein solches Kennzeichen kann eine Buchstaben- und/oder Zahlenabfolge oder ein bildliches Logo dienen, aber auch Farbzeichen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen.

In Deutschland regelt das Markengesetz die wesentlichen markenrechtlichen Bestimmungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) führt das Markenregister der in Deutschland angemeldeten Marken.

Markenschutz besteht zwar auch ohne Eintragung, aber es sprechen viele Argumente dafür eine Markenanmeldung durchzuführen (siehe dazu auch unseren Beitrag „Lohnt sich eine Markenanmeldung").

Wie meldet man eine Marke beim DPMA an?

Marken können auf www.dpma.de elektronisch oder in Papierform schriftlich an das DPMA gerichtet, per Fax oder persönlich beim DPMA in München, Jena oder Berlin eingereicht werden. Es empfiehlt sich die elektronische Anmeldung, da diese günstiger ist, schneller bearbeitet wird und man auf der Webseite des DPMA zahlreiche Hilfestellungen bekommt. Durch die Warenkorbfunktion bei der elektronischen Anmeldung sind im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nur zulässige Begriffe enthalten. Dies erleichtert die Prüfung und verringert somit die Bearbeitungsdauer.

Für die Anmeldung einer farbigen Wortbild- oder Bildmarke empfiehlt sich ebenfalls eine elektronische Einreichung, da hierbei die Darstellung in guter Qualität gewährleistet werden kann (anders als z.B. bei einer Einreichung per Fax).

In jedem Fall muss die Anmeldung Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, eine Wiedergabe der Marke sowie Angaben zur Markenform und ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. Bei Anmeldungen in Papierform muss das vom DPMA auf seiner Webseite bereitgehaltene Formular hierfür verwendet werden. Bei elektronischen Anmeldungen wird man durch die Anmeldemaske des DPMA geführt. Eine formlose Markenanmeldung ist nicht möglich

Was kostet die Markenanmeldung

Für die Anmeldung einer Marke werden beim DPMA Anmeldegebühren fällig. Diese richten sich nach dem Weg der Anmeldung (elektronisch oder in Papierform) und der Anzahl der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen. Für die elektronische Anmeldung einer Marke in bis zu drei Nizza-Klassen werden 290,00 € an Anmeldegebühren fällig, eine solche Anmeldung in Papierform kostet 300,00 € an Anmeldegebühren. Ab der Anmeldung einer vierten Klasse sind zusätzliche 100,00 € pro weiterer Klasse zu zahlen. Soll die Anmeldung in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt werden fallen zusätzliche 200,00 € an.

Für die Anmeldung einer Kollektivmarke fallen andere Anmeldegebühren (900,00 € für die Anmeldung 150,00 € je zusätzliche Klasse) an. Kollektivmarken werden an dieser Stelle nicht dargestellt.

Die Anmeldegebühren sind mit Einreichung der Markenanmeldung zu zahlen. Sie werden dem Anmelder nur einmal im Rahmen der Markenanmeldung durch das DPMA mitgeteilt. Danach wird nicht erneut daran erinnert. Wird die vollständige Anmeldegebühr nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Markenanmeldung gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Achtung: Bei Überweisungen gilt als Zahlungseingangstag der Tag der Gutschrift auf dem angegebenen Konto des DPMA. Die Anmeldegebühren werden auch bei einer Rücknahme der Anmeldung oder späterer Löschung der Marke nicht zurückerstattet.

Wer kann eine Marke anmelden?

Jede natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft kann Anmelder einer Marke sein. Die Markenanmeldung muss den Namen und die Anschrift des Anmelders enthalten und wenn die Marke von mehreren Personen gemeinsam angemeldet wird, muss sie den Namen und die Anschrift jedes Anmelders enthalten.

Für Marken, die für Firmen oder juristische Personen angemeldet werden, muss die Firmenbezeichnung / der Name, dem des im (Handels-) Register eingetragenen Namen entsprechen. Für Markenanmeldungen von nicht eingetragenen Vereinen müssen zusätzlich noch die Namen und die Anschriften aller Mitglieder angegeben werden. Markenanmeldungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen den Namen und die Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Gesellschafter enthalten.

Auch für Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung können schon Markenanmeldungen vorgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass in diesem Fall der Anmeldung eine unbeglaubigte Abschrift des Gesellschaftervertrags beizufügen ist und sobald die GmbH in das Handelsregister eingetragen ist die Umschreibung der angemeldeten oder eingetragenen Marke auf die GmbH zu beantragen ist, wobei ein unbeglaubigter Handelsregisterauszug beizulegen ist.

Welche Marken können angemeldet werden?

Die am häufigsten zur Anmeldung gebrachten Markenformen sind die reine Wortmarken (bestehen aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen), die reine Bildmarke (ohne Wortbestandteile) oder die Mischform als Wort-/Bildmarke (Wort- und Bildbestandteilen oder aus Wörtern, die farblich oder graphisch ausgestaltet sind).

Daneben können aber auch dreidimensionale Marken, Hörmarken, Kennfadenmarken und sonstige Markenformen, wie Farbmarken, Positionsmarken und Bewegungsmarken als Marke angemeldet werden.

Das Waren- & Dienstleistungsverzeichnis

Marken werden nicht für sämtliche Waren- und Dienstleistungen eingetragen, sondern nur für die bei der Anmeldung ausgewählte Waren- und Dienstleistungsklassen (sogenannte Nizza-Klassen). Es gibt 45 Klassen unterteilt in 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen.

Die Klassen definieren den Schutzumfang der Marke. Nur in diesem Bereich dürfen später keine weiteren ähnlichen oder gleichen Marken angemeldet werden, da nur in der gleichen Branche gegenüber einem ähnlichen Kundenkreis die Gefahr der Verwechslung bestehen kann.

Bei der Anmeldung sollten nur Klassen gewählt werden, die tatsächlich auch innerhalb der nächsten fünf Jahren benutzt werden, da für Klassen, die nicht benutzt werden nach fünf Jahren Benutzungsschonfrist von anderen Marktteilnehmern die Löschung beantragt werden kann.

Gleichzeitig sollten direkt zu Beginn auch Klassen angemeldet werden, die möglicherweise erst innerhalb der nächsten fünf Jahre benutzt werden sollen, da nach der Anmeldung zwar noch Klassen gelöscht werden können, aber keine Klassen hinzugefügt werden können. Um den Schutz auch nach der Markenanmeldung auf weitere Klassen zu erweitern, muss die Marke für die weiteren Klassen neu angemeldet werden. Das verursacht erneute Anmeldekosten und führt dazu, dass die spätere Marke mit den weiteren Klassen auch ein späteres Eintragungsdatum trägt. Der Nachteil eines späteren Eintragungsdatums ist, dass in der Zwischenzeit andere Marktteilnehmer bereits ähnliche Marken in den später angemeldeten Klassen angemeldet haben können und als sog. prioritätsältere Marke gegen die spätere Markenanmeldung vorgehen können.

Wie geht es nach der Anmeldung weiter?

Das Markenamt prüft den eingereichten Antrag auf formelle Fehler und ob der Eintragung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Bei den absoluten Schutzhindernissen wird allerdings nicht geprüft, ob Verwechslungsgefahr mit bereits eingetragenen Marken besteht. Die Prüfung beschränkt sich auf absolute Schutzhindernisse, wie zum Beispiel, ob die Marke ausreichend Unterscheidungskraft zu den Waren- und/oder Dienstleistungen, die sie umschreiben soll, bietet oder gegen Gesetze verstößt. Nicht genug Unterscheidungskraft bietet zum Beispiel der Markenname „Bro-Secco" für alkoholische Getränke[1]. Auch rein Beschreibende Markennamen können wegen absoluten Schutzhindernissen nicht geschützt werden (z.B. „Nagelfarben" für Nagellack).

Soweit sämtliche Voraussetzungen gegeben sind, wird die Marke veröffentlicht und in das Markenregister eingetragen. Ab der Eintragung läuft die 3-monatige Widerspruchsfrist für prioritätsältere Markeninhaber. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Vor Ablauf der 10 Jahre besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Markenschutzes.

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[1] BPatG, Beschluss vom 12.08.2019 – 26 W (pat) 25/14 – Bro-Secco.

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