Abmahnung Mad Dogg Athletics Inc. wegen Werbung mit Spinning durch Kanzlei Greyhills

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Neue Abmahnwelle der Kanzlei Greyhills wegen des Vorwurf einer Markenrechtsverletzung

Die Kanzlei Greyhills mahnt vermehrt im Auftrag der Mad Dogg Athletics Inc. Betreiber von Fitnessstudios ab, die in Ihrem Studio mit Spinning werben ohne die geschützten Geräte der Firma Mad Dogg Athletics Inc. im Studio einzusetzen.

Die betroffenen Studiobetreiber erhalten in diesem Fall meist eine Abmahnung der Kanzlei Greyhills mit Aufforderung zur Abgabe eine beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit dem Inhalt, dass der Unterzeichner sich verpflichtet: " es bei Meidung einer für jeden Fall der schulhaften Zuwiderhandlung fälligen, an Mad Dogg Athletics Inc., zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 €  zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr [... z.B. Waren mit der Angabe "Spinning Schuhe" .. .] anzubieten oder anbieten zu lassen, zu bewerben oder bewerben zu lassen "

Sascha  Kugler
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Neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung macht die Kanzlei Greyhills auf Basis eines Streitwerts von 100.000,00 € Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.780,20 € geltend.

Teilweise wird noch die Erteilung von Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung verlangt und weitere Schadensersatz geltend gemacht.

Diese Abmahnung sollte keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Den Betroffenen ist vielmehr dringend zu raten, sich zeitnah an einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu wenden. Keinesfalls sollte die vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung in dieser Form vorbehaltlos unterschrieben werden, nicht nur weil die Unterzeichnung eine 30 jährige Verpflichtungswirkung hat.

Gegen die Abmahnung sollte mit anwaltlicher Vertretung vorgegangen werden, mit dem Ziel eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern und die geltend gemachte Forderung zu reduzieren. 

Sascha Kugler
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