Abmahnung von Ed Hardy durch die Rechtsanwälte Winterstein

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Abmahnung von Ed Hardy durch die Rechtsanwälte Winterstein

Vermehrt haben zuletzt Verkäufer, die Produkten des Modelabels Ed Hardy" über das Internetauktionshaus eBay verkaufen wollten, von der Kanzlei Winterstein eine Abmahnung im Namen des Unternehmens erhalten.

Die vom Franzosen Christian Audigier gehaltene Firma macht dabei geltend, dass durch den Verkauf die Markenrechte des Labels verletzt würden. Von den anwaltlichen Abmahnungen sind Privatverkäufer ebenso betroffen wie gewerbsmäßig Handelnde, wobei gegenüber nichtgewerbsmäßigen Verkäufern zumeist urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

Inhalt der Abmahnungen sind typischerweise kurze Ausführungen zur Rechtslage, welche dem Empfänger eines solchen Schreibens seinen Rechtsverstoß vor Augen führen soll. Da es dabei natürlich auch darum geht, den so Abgemahnten „auf Linie" zu bringen und zur schnellen Erfüllung der gestellten Forderungen zu bewegen, liegt es auf der Hand, dass die für das Unternehmen vorteilhafteste Rechtssprechung   im Schreiben zitiert ist.

Es schließen sich Forderungen des Unternehmens an, welche sich aus der Geltendmachung von Auskunfts-, Schadensersatz (in der Regel etwas, unter Umständen aber auch erheblich mehr als EUR 1050) - und Unterlassungsansprüchen zusammensetzen. Insbesondere zur Erlangung des letzteren ist bereits eine Unterlassungserklärung von der Kanzlei vorformuliert und als Anhang der Abmahnung beigefügt.

Der Inhalt des Schreibens sowie der Vorwurf des Rechtsverstoßes lässt nun oftmals die Empfänger eines solchen Schreibens erstaunt wie geschockt zurück. Dass der Handel mit Plagiaten in gewisser Weise die Rechte des Rechtsinhabers verletzen kann, ist auch für juristische Laien in der Regel nachvollziehbar.

Schwieriger wird es da schon, wenn die Abmahnung auch den Verkauf von Originalware des Labels Ed Hardy als Verstoß gegen das Markenrecht nennt. Dies ist nicht ohne Weiteres verständlich und es entsteht leicht der Eindruck, man solle „übers Ohr gehauen" werden.

Eine häufige Reaktion ist es dann, das Schreiben schlechterdings zu ignorieren und zu hoffen, die Sache werde sich damit in Wohlgefallen auflösen; das wird sie allerdings nicht, denn tatsächlich kann auch der Verkauf von Original-Markenartikeln einen Markenrechtsverstoß darstellen! Klingt zwar komisch, ist aber so.

Grund hierfür ist eine Regelung des Markenrechts (§ 24 MarkenG), die den sog. Erschöpfungsgrundsatz regelt. Dieser besagt einfach gesprochen, das der Inhaber eines Markenrechts grundsätzlich ein ausschließliches Nutzungsrecht an seiner Marke hat. Dieses gestattet es ihm, mit seiner Marke frei umzugehen, insbesondere also zu entscheiden, wann und wo er seine Markenprodukte in den Verkehr bringt. Dies gilt allerdings gem. § 24 MarkenG nur so lange, wie er seine Ware nicht in de EU in den Verkehr bringt. Um einen freien Handel im EU-Binnenmarkt zu gewährleisten hat der Gesetzgeber bestimmt, dass wer einmal seine Waren auf dem europäischen Markt verkauft hat, sich automatisch seiner Nutzungsrechte an diesen konkreten Produkten begibt. Es darf mit diesem Produkt dann frei gehandelt und geworben werden. In diesem Sinne sind die Nutzungsrechte des Rechtsinhabers „erschöpft". Wie gesagt gilt diese Regelung nur für den europäischen Markt, so dass solche Waren, die außerhalb des EU-Raumes, z.B. in den USA erworben worden sind, noch dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Markeninhabers unterfallen. Daraus folgt, dass auch Originalware so sie nicht in der EU in den Verkehr gebracht wurde in Deutschland ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht verkauft werden darf. Geschieht dies dennoch, liegt ein Verstoß gegen das Markenrecht vor.

Sollte Sie also eine entsprechende Abmahnung der Kanzlei Winterstein bekommen haben, lassen Sie keinesfalls die Ihnen gesetzte Frist tatenlos verstreichen. Nutzen sie die Zeit vielmehr, um sich kompetente anwaltliche Hilfe für Ihre Verteidigung zu sichern. Denn die Forderungen   die in dem Schreiben geltend gemacht werden sind gerade bei Privatverkäufern oftmals überzogen und lassen sich so nicht aufrechterhalten. Insbesondere sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorbehaltlos unterzeichnen, da diese einen Vertag darstellt, der Sie in der Regel bis zu 30 Jahre (!) bindet. Das muss natürlich nicht sein.

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