Augen auf beim Trikotkauf!

Mehr zum Thema: Markenrecht, Abmahnung, Bayern, München, Unterlassungserklärung, eBay
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Vorsicht! Abmahnungen der FC Bayern München AG durch die Kanzlei Taylor Wessing wegen Markenverstoß

Gegenstand der Abmahnung

Berichterstattungen im Internet zufolge lässt die FC Bayern München AG durch die Kanzlei Taylor Wessing den Verkauf von gefälschten Trikots und weiterer Markenkleidung auf der Plattform eBay abmahnen. Die Grundlage der Abmahnung ist dabei nicht das deutsche Markenrecht, sondern die europäische Unionsmarkenverordnung (UMV). Hintergrund ist, dass sich die FC Bayern München AG auf eine sogenannte Unionsmarke als Rechtsgrundlage beruft.

Nach einer „internen Prüfung“ beim FC Bayern München seien Trikots auf dem Markt aufgetaucht, die für den Nicht-Fachmann kaum von der Lizenzware zu unterscheiden sind, jedoch keine lizenzierte Markenware darstellen würden. Demnach handele es sich nach genauer Prüfung um Fälschungen, so lässt es sich jedenfalls dem einen oder anderen Abmahnschreiben entnehmen.

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
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Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Rechtslage

Wenn der Lizenznehmer Markenkleidung entsprechend seiner Lizenz in den Verkehr gebracht hat, ist ein Weiterverkauf auf Plattformen wie eBay grundsätzlich möglich. Die Markenrechte des Lizenzgebers – also der FC Bayern München AG in diesem Fall – sind dann nach dem Grundsatz der sog. Erschöpfung bereits für den ersten Verkauf genutzt und können nicht erneut geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur für Originalware und natürlich nicht für Produktfälschungen (hierzu unter 3. ausführlicher). Entsprechend besteht die Möglichkeit, den Nachweis vorzulegen, dass es im Einzelfall tatsächlich um ein lizenziertes Originaltrikot handelt.

Gefälschte Markenware

Anders verhält es sich bei gefälschten Trikots. In diesen Fällen wurde gerade keine Lizenzgebühr bezahlt, um die Ware in den Verkehr zu bringen. Entsprechend sind die Markenrechte des Markeninhabers auch noch nicht erschöpft. Eine gemäß § 9 UMV abmahnfähige Markenrechtsverletzung liegt dann vor, wenn diese gefälschte Ware verkauft oder auch gebraucht weiterverkauft wird.

Gewerbliche Verkäufer

Verkauft man auf den bekannten Plattformen wie eBay oder Amazon in gewerblichem Umfang z.B. gebrauchte Kleidung, kann bereits ein einzelner Verstoß gravierende Folgen haben. Markenrechtliche Verfahren sind mit hohen Streitwerten besetzt, die in der Regel bei 50.000,- € beginnen. Abhängig von weiteren Faktoren, wie der Bekanntheit der Marke, zum Beispiel eines FC Bayern München, kann der Streitwert im Einzelfall auch ein Vielfaches davon betragen. In Verfahren dieser Art ist eine Sonderzuweisung zu den Landgerichten vorgegeben, wo Anwaltszwang herrscht. Somit können die Verfahrenskosten für Gericht und Anwälte erheblich ausfallen. Diese Kosten lassen sich im Einzelfall durch eine gezielte Beratung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kontrollieren. Gerne können Sie sich insoweit an uns wenden.

Abgrenzung zum privaten Verkauf

Markenverletzungen können prinzipiell nur abgemahnt werden, wenn der Verkäufer im geschäftlichen Verkehr handelt. Die Vorschriften der Unionsmarkenverordnung sollen vorrangig denjenigen treffen, der Waren in großem Stil herstellt und vertreibt – nicht denjenigen, der als Privatperson ein einzelnes Exemplar weiterverkauft. Durch technische Anpassungen verzeichnet die Produktpiraterie jedoch eine starke Zunahme und die oftmals in Asien ansässigen Hersteller sind für die Rechtsinhaber nur schwer zu greifen. Die Rechtsprechung hat strenge Maßstäbe entwickelt und  nimmt ein markenrechtlich relevantes Handeln im geschäftlichen Verkehr bereits bei gelegentlichem Verkauf auf Plattformen wie eBay an, unabhängig davon, in welcher Verkäuferkategorie man angemeldet ist (es schützt also nicht, sich als privater Verkäufer auf eBay anzumelden, wenn man tatsächlich gewerblicher Händler, insbesondere aufgrund eines erheblichen Umfangs der Verkaufsaktivitäten ist.).

Fragen zum Markenrecht oder eine Abmahnung erhalten? Wir helfen gerne!

Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten, ist der erste Schritt zu klären, ob es sich dabei wirklich um Fälschungen handelt oder ob die Ware regulär im Handel gekauft wurde. In letzterem Fall könnte die Abmahnung sogar unberechtigt sein, was allerdings im konkreten Einzelfall anwaltlich geprüft werden sollte. In diesem Fall könnte für den zu Unrecht Abgemahnten unter Umständen sogar ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Dieser richtet sich dann gegen denjenigen, der die fehlerhafte Abmahnung ausgesprochen hat. Auch diese Ansprüche prüfen wir gerne für Sie.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der FA Bayern München AG wegen vermeintlicher Verletzung von Markenrechten erhalten haben, dann kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Dr. Newerla. Als spezialisierte Kanzlei wissen wir genau, wie man auf Abmahnungen reagiert.

Unser oberstes Ziel: Kein Geld für die Abmahner!

Schildern Sie uns Ihre individuelle Situation bei einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch. Gern vertreten wir Sie dabei auch bundesweit. Hilfreich wäre es, wenn Sie uns vorab Ihre Abmahnung per Fax (0471/483 88 99 – 9) oder per E-Mail (bitte an: info@drnewerla.de )zusenden könnten, dies erleichtert uns die Einarbeitung in Ihren persönlichen Fall.

Fragen Sie dabei auch nach unseren kostengünstigen Festpreisen für die Abmahnungsverteidigung. Kostentransparenz ist uns sehr wichtig, damit Sie immer Klarheit haben, was auf Sie zukommt.

 

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

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info@drnewerla.de
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