Busekist Winter & Parnter mahnt Markenrechtsverletzungen ab

Mehr zum Thema: Markenrecht, Abmahnung, Markenrecht, Markenrechtsverletzung, Lizenzrecht, Nutzung
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Markenrechtliche Abmahnungder Busekist Winter & Partner im Auftrag der Yarn Studios GmbH

Die Rechtsanwälte Busekist Winter & Partner versenden markenrechtliche Abmahnung mit welcher die Verletzung von Markenrechten der Yarn Studios GmbH bezüglich der Marken "King 01" und "Queen 01" durchgesetzt werden sollen.  Die Yarn Studios GmbH ist Hersteller von Freizeitmode, unter anderem unter der Verwendung der bezeichneten Marken. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, der Betroffene habe Textilien zum Verkauf angeboten und dabei für die Verkaufsangebote eine vergleichbare Bezeichnung wie "King 01" bzw "Queen 01" verwendet, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Lizenz zur Nutzung der Marke gewesen zu sein. Hierdurch entsteht beim Käufer ein falscher Eindruck, das angebotene Produkt sei auf die Yarn Studios GmbH zurückzuführen.

Die Busekist Winter & Partner Rechtsanwälte fordern aufgrund des vermeintlichen Verstoßes die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben soll Auskunft über die Nutzung der Bezeichnung gegeben werden.

Carsten Herrle
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Harmsstr. 83
24114 Kiel
Tel: 04313053719
Tel: 04313053717
Web: http://www.ra-herrle.de
E-Mail:
Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht

Empfehlung

Sollten sie von einer Abmahnung der Busekist Winter & Partner Rechtsanwälte betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

  • die Urheberrechtsverletzung eingestehen
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Handlung nicht selbst verübt haben. Der Text einer möglicherweise dem Abmahnschreiben bereits enthaltenen (vorformulierten) Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen.

Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch (0431 / 30 53 719),

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

Sie erreichen mich

telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de).

Mit freundlichen Grüßen
RA Carsten M. Herrle
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