Das Geschmacksmuster – allgemeine Informationen und Anmeldung beim DPMA

Mehr zum Thema: Markenrecht, Geschmacksmuster
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Für den kommerziellen Erfolg eines Produktes ist das Design ein wesentlicher Faktor. Eine gelungene äußere Gestaltung hat einen hohen Wiedererkennungswert – man denke beispielsweise an das zum Kultobjekt avancierte „iPhone“ der Marke „Apple“.

Ein einzigartiges Design kann für den Schöpfer einen bedeutenden Vermögensgegenstand darstellen. Nicht zuletzt ist damit oftmals eine zeit- und kostenintensive Entwicklungsphase verbunden. Umso ärgerlicher, wenn ein Dritter das Design kopiert oder nachahmt, um am wirtschaftlichen Erfolg der Gestaltung zu partizipieren.

Für den Designer und/oder Produzenten stellt sich damit die Frage, wie sich ästhetische Gestaltung wirkungsvoll gegen die unerlaubte Benutzung schützen lassen. Das Urheber- oder Markenrecht ist wegen der verschiedenen Schutzgegenstände nicht anwendbar, gleiches gilt in der Regel für das Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Das passende Schutzrecht für ein Produktdesign ist das sogenannte Geschmacksmuster .

Die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teiles davon kann als Geschmacksmuster rechtlichen Schutz genießen. Voraussetzung ist nach dem Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (GeschmMG) die Neuheit und Eigenart des Musters. Als neu gilt ein Muster, wenn vor der ersten Anmeldung kein identisches Muster offenbart worden ist. Unschädlich ist es aber, wenn innerhalb der zwölfmonatigen Neuheitsschonfrist das Muster durch den Entwerfer selbst oder ein missbräuchliches Verhalten Dritter veröffentlicht wurde. Das Merkmal der „Eigenart“ erfordert es, dass sich der Gesamteindruck der Gestaltung aus Sicht des informierten Beobachters von dem anderer Muster unterscheidet.

Der Geschmacksmusterschutz entsteht noch nicht mit dem Entwurf des Designs. Vielmehr ist eine Anmeldung und Eintragung des Musters beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erforderlich. Dieses prüft dabei nur die formalen Voraussetzungen, etwa die Zahlung der Anmeldegebühr. Mit der Eintragung ins Register des DPMA beginnt schließlich der Geschmacksmusterschutz. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre, allerdings muss ab dem sechsten Schutzjahr eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet werden.

Dem Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters steht eine positive Nutzungs- und negative Verbotsbefugnis zu. Er kann Dritten die Nutzung des Musters untersagen, wobei die sehr weite Fassung des §38 Abs.1 GeschmMG unter Benutzung die Herstellung, das Anbieten und Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr, den Gebrauch und selbst den Besitz zu einem der vorgenannten Zwecke versteht.

Wird das Muster ohne Zustimmung des Inhabers genutzt, steht diesem grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Fällt dem Verletzer dabei ein Verschulden zur Last kann auch Schadensersatz geltend gemacht werden.

Die Eintragung beim DPMA begründet eine Schutzwirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für die europa- oder weltweite Vermarktung eines Produktes können aber zusätzliche Geschmacksmuster angemeldet werden.