Der gegen das Markenrecht verstoßende Vertrieb nicht erschöpfter Originalware ist nicht kerngleich mit dem Angebot gefälschter Markenware

Mehr zum Thema: Markenrecht, Marke
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Wie bereits mehrfach von uns berichtet gibt es gar verschiedene Wege, um mit dem Markenrecht in Konflikt zu geraten. Dass dazu Angebot und Vertrieb gefälschter Waren gehören, leuchtet noch umstandslos ein. Weiterhin ist allerdings zu beachten, dass der nicht autorisierte Verkauf von außerhalb der Europäischen Union erworbenen Bekleidungsstücken ebenfalls eine Markenrechtsverletzung darstellten kann. Der Inhaber eines Markenrechts hat grundsätzlich ein ausschließliches Nutzungsrecht an seiner Marke. Dieses gestattet ihm unter anderem die freie Entscheidung, wann und wo er sein Produkt in den Verkehr bringt. Wird also Originalware außerhalb des EU-Raumes erworben, ist in Deutschland ein Verkauf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht gestattet.

Das OLG Frankfurt hatte nun in einem Fall zu entscheiden, wo zumindest nach dem Begehren der Klägerin beide Verstoßformen miteinander verquickt werden sollten. In der Sache ging es darum, ob wegen eines Markenverstoßes bzgl. nicht erschöpfter Originalware auch ein Unterlassungsanspruch bzgl. des Angebots gefälschter Markenware bestehen kann. Das wäre dann der Fall, wenn letzterer einen insofern kerngleichen Verstoß darstellen würde, da solche ebenfalls zu unterlassen sind.

Die Entscheidung geht in ihrer Tragweite aber über das reine Unterlassungsbegehren hinaus. Weiterhin, und für den Betroffenen wesentlich schmerzlicher, kann sie auch Bedeutung im Rahmen bereits abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärungen erlangen. Denn hier könnte ein entsprechendes Verhalten – Kerngleichheit angenommen – sodann das zuvor gegebene Vertragsstrafeversprechen auslösen, dessen Höhe ohne Weiteres mehrere hundert Euro leicht übersteigen kann.

Das OLG jedoch hat dieser Auffassung nicht folgen können. Es geht von den allgemeinen Grundsätzen aus, dass ein kerngleicher Verstoß vor allem dann anzunehmen sei, wenn die Verletzungshandlungen gleiche Verhaltensanforderungen an der Verletzer stellen. Dies sei in der vorliegenden Konstellation allerdings nicht der Fall. Das ließe sich auch darauf zurückführen, dass die betreffende Originalware z.B. auf Grund eines europäischen Rechtsaktes nicht verkehrsfähig sei, während gefälschte Ware bereits gar nicht vom Markeninhaber stamme und evt. auch den Makel geringerer Qualität aufweise. Insofern hat das OLG Frankfurt dafür gesorgt, dass die rechtlichen Folgen eines Markenrechtsverstoßes nicht allzu weit um sich greifen.

Das könnte Sie auch interessieren
Markenrecht Die Haftung von Speditionsunternehmen und Lagerhaltern für die Schutzrechtsverletzungen Dritter