Eintragungsfähigkeit des Werbeslogans „Ab in den – Urlaub“

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Keine Eintragung wegen beschreibenden Charakters und mangelnden Unterscheidungskraft

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte neuerdings nach Klage der Unister GmbH, Anbieterin eines Online – Reiseportals, darüber zu entscheiden, ob der Werbeslogan „Ab – in - den – Ur­laub“ als EU – Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Zuvor hatte das Markenamt das Gesuch der Unister GmbH auf Eintragung aufgrund des beschreibenden Charakters des Slogans und wegen seiner mangelnden Unterscheidungskraft abgewiesen. Auch eine eventuell erlangte Unterscheidungskraft durch in der Vergangenheit intensiv erfolgte Benutzung des Wortzeichens „ Ab – in – den – Urlaub“ konnte von der Unister GmbH nicht nachgewiesen werden. Diese erhob schließlich Klage gegen die Entscheidung des Markenamtes. Am 24. Juni 2014 fällte das Ge­richt nunmehr sein Urteil.

Zum einen stellte das Gericht fest, dass auch Werbeslogans als EU – Marke eingetragen werden können, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen unterscheidungsfähig sind. Marken, welche sonst als Werbespruch verwendet werden, müssen nicht zwingend „phantasievoll“ sein, um ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufzuweisen; jedoch tragen phantasievolle, überraschende und unerwartete Momente gleichwohl dazu bei, dem Slogan Unterscheidungskraft zu verleihen. Das Wortzeichen „ ab – in – den – Urlaub“ enthält nach Ansicht des Gerichts dahingegen keinerlei sprachliche, grammatikalische oder andere Besonderheiten, die es als Markenname geeignet erscheinen lassen. Es erschöpft sich in der simplen Aufforderung, in den Urlaub aufzubrechen.

Die Unterscheidungskraft einer Marke kann sich auch aus ihrer vorherigen inten­siven Benutzung ergeben. Das setzt voraus, dass ein erheblicher Teil der maß­geblichen Zielgruppe und Marktkonkurrenten die betreffenden Waren oder Dienstleistun­gen aufgrund der Marke oder eines Slogans als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Nachgewiesen werden muss dies in allen Teilen der Union, die Ziel­gruppe der angemeldeten Marke sein sollen, hier also im kompletten deutschsprachigen Raum der Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien , Luxemburg und Österreich. Vorgelegt werden konnten von der Unister GmbH aber nur Beweismittel bezüglich der Schweiz. Da diese jedoch kein Mitglied der Uni­on ist, sind somit die Beweismittel für den Nach­weis, dass die genannte Marke Unterscheidungskraft erlangt habe, irrelevant. Die Klage wurde folglich abgewiesen.

EuG Luxemburg, Urteil vom 24.06.2014, T-273/12 – "Ab in den Urlaub"