Keine Eintragungsfähigkeit des Wortzeichens EXACT als EU - Gemeinschaftsmarke

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Bezeichnung ist nur beschreibend und nicht unterscheidungskräftig

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in seinem Urteil vom 22.05. 2014 entschieden, dass das als Gemeinschaftsmarke angemeldete Zeichen „EXACT“ - welches unter anderem als Anbieter von betriebswirtschaftlicher Unternehmenssoftware agiert - aufgrund mangelnder Unterscheidungsfähigkeit nicht eintragungsfähig ist.

Was war zuvor geschehen:

Die Klägerin NIIT Insurance Technologies Ltd meldete am 20. Oktober 2011 das Wortzeichens „EXACT“ zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke an. Das dahinterstehende Unternehmen bietet nach eigenen Angaben seit 1984 Computersoftware und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie an.

Das Markenamt wies die Anmeldung zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die angebotenen Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibend, nicht aber unterscheidungskräftig wäre.

Dagegen erhob die NIIT Insurance Technologies Ltd schließlich Klage beim Gericht der Europäischen Union.

Die Entscheidung des Gerichts

Was war in diesem Fall entscheidend:

1. In Übereinstimmung mit dem Markenamt wurde festgestellt, dass ein Begriff, mag er auch noch so banal sein, der Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung beschreibt, nicht als Phantasiebegriff und somit als eintragungsfähige Marke gesehen werden kann.

So auch der Fall hier:

Der aus dem Englischen stammende Begriff „exact“ bedeutet „in jedem Detail korrekt“ bzw. „genau“. Computersoftware und Dienstleistungen informationstechnischer Art erfordern schon aufgrund ihrer technischen und wissenschaftlichen Natur eine eben solche Präzision und Exaktheit. Daher hat die Bezeichnung „exact“ lediglich beschreibenden Charakter und besitzt keine Unterscheidungskraft.

2. Ähnlich gelagerte Fälle aus der Vergangenheit haben in dieser Sache keinen Einfluss. Das Markenamt ist nicht an seine früheren Entscheidungen gebunden.

Aufgrund dieser Ergebnisse wurde die Klage schließlich abgewiesen.Das heißt auch, dass der Begriff „Exact“ weiterhin in Bezug auf Computersoftware und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie von jedem Anbieter verwendet werden kann, und zwar nicht nur bei der Beschreibung seiner Software, sondern auch als Name oder Bezeichnung einer solchen Software oder Dienstleistung.

Lesen Sie das vollständige Urteil hier:

EuG Luxemburg, Urteil vom 22.05.2014, T – 228/13 -EXACT