Mai 2025: Louis Vuitton-Abmahnung durch CBH wegen Duftzwillingen erhalten? – was jetzt zu tun ist!
Mehr zum Thema: Markenrecht, Abmahnung, Unterlassungserklärung, Duftzwillinge, Louis, VuittonImmer mehr Unternehmen und Händler, die Duftzwillinge, Parfumproben oder selbst abgefüllte Parfums anbieten, erhalten derzeit Abmahnungen der CBH Rechtsanwälte im Auftrag der Louis Vuitton Malletier. Auch im Mai 2025 melden sich erneut zahlreiche Betroffene bei unserer Kanzlei, die wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden. Wir erläutern nachfolgend, was genau vorgeworfen wird, welche Risiken bestehen und wie Sie sich richtig verhalten.
- Was wird den Abgemahnten von CBH konkret vorgeworfen?
Bereits in der Vergangenheit haben wir bereits des Öfteren hier auf 123Recht.de über die Abmahnungen von Louis Vuitton berichtet:

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In den aktuellen Fällen wird vor allem der Vertrieb von Parfums unter Eigenmarken abgemahnt, wenn in der Werbung auf bekannte Louis-Vuitton-Düfte Bezug genommen wurde – etwa durch Hinweise wie „inspiriert von Ombre Nomade" oder „Duft ähnlich wie Louis Vuitton".
Ein uns vorliegendes Abmahnschreiben vom 16. Mai 2025 (Fristsetzung: 23. Mai 2025) bezieht sich genau auf diesen Vorwurf. Der betroffenen Partei wird vorgehalten, die Marke „Louis Vuitton" bzw. „LV" unrechtmäßig verwendet zu haben – sei es auf Produktetiketten, in Online-Shops oder Werbetexten.
Anders als in früheren Fällen, in denen es um Fälschungen von Modeprodukten ging, liegt der Fokus inzwischen zunehmend auf Duftproben und sogenannten Dupes.
- Warum sind Begriffe wie „inspiriert von" in Verbindung mit geschützten Marken (wie z. B. Louis Vuitton) rechtlich problematisch?
Was oft nicht bekannt ist: Selbst scheinbar harmlose Hinweise wie „inspired by" oder „ähnlich wie" können als Verletzung einer eingetragenen Marke gewertet werden – insbesondere bei hochwertigen Luxusmarken wie Louis Vuitton.
Auch wenn es sich um eine rein vergleichende Aussage handelt, wird der gute Ruf der bekannten Marke ausgenutzt – juristisch spricht man hier von einer Ausbeutung der Markenwertschöpfung.
Kein Fake – aber ernst zu nehmen
Die CBH-Abmahnungen im Namen von Louis Vuitton sind keine unseriösen Massenabmahnungen. In vielen der uns vorliegenden Fälle sind sie juristisch nicht zu beanstanden – unser Fokus liegt daher meist auf der Schadensbegrenzung und dem rechtssicheren Umgang mit der Situation.
- Was wird in der Louis Vuitton Abmahnung typischerweise gefordert?
Die aktuellen Schreiben enthalten in der Regel:
- eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
- Auskunftsansprüche zur Ermittlung des Umsatzes
- die Forderung von Schadensersatz
- sowie die Forderung nach Erstattung der Anwaltskosten
Diese Forderungen stützen sich häufig auf einen angesetzten Streitwert von 200.000 €, was bereits zu Rechtsanwaltskosten von rund 3.000 € führen kann (inkl. MwSt.). In manchen Fällen haben wir auch schon Streitwerte bis zu 500.000 € erlebt – was das Kostenrisiko noch deutlich erhöht.
Wichtig zu wissen: Der Streitwert bemisst sich nicht nach dem Umsatz des Abgemahnten, sondern am wirtschaftlichen Wert der betroffenen Marke – und der ist bei Louis Vuitton naturgemäß sehr hoch.
⚠ Vorsicht bei der Unterlassungserklärung!
Wir raten dringend davon ab, die von CBH mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Diese Formulierungen sind nach unserer Auffassung häufig zu weitgehend und beinhalten Aussagen, die über das rechtlich Erforderliche hinausgehen – etwa zu Schadensersatz oder Kostenerstattung.
✅ Unsere Empfehlungen bei Erhalt einer CBH-Abmahnung (Louis Vuitton):
- Leisten Sie keine Zahlungen, bevor die Forderung rechtlich geprüft wurde
- Unterschreiben Sie nichts, ohne anwaltliche Beratung
- Vermeiden Sie direkten Kontakt zu CBH
- Erteilen Sie keine Auskünfte, bevor Ihre Rechtslage geklärt ist
Unsere Hilfe bei Louis Vuitton Abmahnung – zum fairen Pauschalpreis
Unsere Kanzlei, Dr. Newerla in Bremerhaven, hat bereits zahlreiche Mandanten bei CBH-Abmahnungen unterstützt. Wir bieten Ihnen eine fundierte rechtliche Bewertung, eine klare Handlungsempfehlung und – falls nötig – die Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung – bundesweit und zu einem festen Pauschalhonorar.
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Dann nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung per E-Mail oder vereinbaren Sie ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns dafür am besten vorab das Abmahnschreiben zu.
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Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-
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