Markenamtliches Widerspruchsverfahren

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Mit Hilfe des markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens vor dem Markenamt kann der Rechteinhaber wirksam gegen eine prioritätsjüngere und verwechselungsfähige Marke vorgehen.

Zum effektiven Schutz der eigenen Marke sollte vom Rechteinhaber eine fortlaufende Überwachung des eigenen Schutzrechts in Auftrag gegeben werden. Spätestens nach 3 Monaten nach der Eintragung der verletzenden Marke müssen Sie dagegen vorgehen und Widerspruch beim Markenamt erheben, um die verletzende störende Marke aus dem Register zu löschen.

Widerspruchsverfahren oder Markenabmahnung?

Der Markeninhaber kann bezüglich seiner Vorgehensweise frei wählen, ob er das amtliche Widerspruchsverfahren durchführt. Er kann auch per markenrechtlicher Abmahnung gegen den markenrechtlichen Verstoß agieren und zu einem späteren Zeitpunkt das Klageverfahren durchführen oder eine einstweilige Verfügung einreichen, wenn der Abgemahnte nicht wie erhofft reagiert und keine Unterlassungserklärung abgibt.

Bernd Fleischer
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Derzeit betragen die Kosten für das Widerspruchsverfahren lediglich EUR 120, sodass das Widerspruchsverfahren vor dem DPMA für viele Rechteinhaber attraktiv erscheint. Nach Ablauf der 3-monatigen Widerspruchsfrist bleibt dem Markeninhaber nur noch der Weg der markenrechtlichen Abmahnung.

Ausfüllen des Widerspruchsformulars

Das DPMA stellt dem Widersprechenden ein Formblatt für das Widerspruchsverfahren zur Verfügung, das auch benutzt werden sollte, da der Widerspruch ohnehin zwingend schriftlich beim DPMA erfolgen muss und der Formantrag letztlich alle Anforderungen erfüllt.

Der Angreifer im Widerspruchsverfahren muss zudem angeben, unter welcher Registernummer und mit welcher Marke er als Widersprechender antritt und welches andere Schutzrecht er zur Löschung angreift. Als ältere Marken sind bei dem Widerspruchsverfahren in Deutschland neben der deutschen Marke auch eine IR-Marke mit Schutz für Europa oder Deutschland und eine Unionsmarke relevant.

Geht der Widersprechende hingegen ausschließlich gegen eine Unionsmarke vor, ist er auf das Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO angewiesen.

Schließlich sieht der formelle Antrag vor, innerhalb des Widerspruchs zu benennen, auf welche eingetragenen Warenklassen sich der Widerspruch genau bezieht und gegen welche Produktkategorien er sich in dem jüngeren Kennzeichen richtet.

Liegt Verwechslungsgefahr vor?

Entscheidend für den Ausgang eines Widerspruchsverfahrens vor dem Markenamt ist die Beantwortung der Frage, ob Verwechslungsgefahr zwischen dem prioritätsälteren Kennzeichen und dem jüngeren angegriffenen Markenzeichen vorliegt. Überprüft wird dies, in dem die Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Kennzeichen von der genauen Wortfolge her und von der visuellen Gestaltung verglichen wird. Daneben sind auch die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen beider Marken und deren Identität oder Ähnlichkeit von Belang.

Die genannten Kriterien stehen in einer Wechselwirkung zueinander. So gleicht eine nur geringe Kennzeichenähnlichkeit eine hohe Ähnlichkeit oder Branchengleichheit der eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen aus und umgekehrt.

Hilfe durch einen Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz

Angesichts der Schwierigkeiten und der Vielschichtigkeit innerhalb eines Widerspruchsverfahrens vor dem jeweiligen Markenamt sollten Sie nicht auf die Hinzuziehung eines Fachanwaltes für Gewerblichen Rechtsschutz verzichten. Dieser sollte sodann die relevante Rechtsprechung und die entsprechenden Verfahrens-Entscheidungen der Markenämter kennen und für Sie gewinnbringend anführen. Auf diese Weise gelingt es Ihnen, die effektiven Angriffs- und Verteidigungsargumente nutzen zu können, die Ihnen zum Obsiegen im Widerspruchsverfahren verhelfen können. Der im Markenrecht beratende Anwalt sollte dabei eine jahrelange Erfahrung bei der Führung von amtlichen Widerspruchsverfahren anführen können.

Weitere Informationen zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren finden Sie unter:

https://www.rosepartner.de/widerspruch-marke-markeneintragung.html

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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