Übersicht über das Markenrecht

Mehr zum Thema: Markenrecht, Marke, Markenrecht, Unterscheidungskraft, Markenschutz
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Rechtsgebiet

Bedeutung und Funktion von Marken

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Die Marke ist ein Unterscheidungskriterium für potentielle Kunden, anhand derer sich Qualität, Herkunft und andere für den Kunden interessante Merkmale einer Ware oder Dienstleistung festmachen lassen.

Somit gewährt die Möglichkeit eine Marke eintragen zu lassen, einen wirksamen Schutz um Konkurrenten von einer Benutzung fremder "Verdienste" auszuschließen.

Folgende Funktionen erfüllt eine Marke:

  • Herkunftsfunktion

  • Garantie- und Gütefunktion

  • Vertrauensfunktion

  • Unterscheidungsfunktion

  • Individualisierungsfunktion

Gesetzliche Grundlage für den Markenschutz

Rechtliche Grundlage für das deutsche Markenrecht ist das neue Markengesetz. Es ist Ausfluss der Ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (89/104/EWG), die der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft am 21. Dezember 1988 verabschiedet hatte.
Umgesetzt wurde diese Richtlinie mit Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. November 1994, bzw. 1. Januar 1995.

Da dass neue Markengesetz nunmehr alle Kennzeichnungsrechte in sich vereinen soll, wurde auch die Terminologie geändert. Der Begriff Warenzeichen wurde durch den Begriff Marke ersetzt.

Unter Geltung des alten Warenzeichengesetzes fanden sich Vorschriften zum Schutz von Kennzeichen in verschiedenen Gesetzen, so auch im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Möglichkeiten der Erlangung des Markenschutzes

Markenschutz kann auf verschieden Arten erlangt werden.

  • Eintragung

  • Marke mit Verkehrsgeltung

  • notorisch bekannte Marke

  • geschäftliche Bezeichnung

Absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzhindernisse sind Einwendungen, die in der Natur der Marke liegen.  Diese sind vor der Eintragung von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei Missachtung dieses Grundsatzes besteht ein Löschungsgrund.

Es gibt folgende absolute Schutzhindernisse:

  • fehlende Unterscheidungskraft

  • Zeichen, die ausschließlich aus Angaben über Beschaffenheit, Art, Bestimmung, Wert, Menge, Zeit und Ort der Herstellung oder Dienstleistung bestehen

  • allgemein übliche Bezeichnungen, also Bezeichnungen die früher der Unterscheidung dienten, mittlerweile im Sprachgebrauch als Synonym für eine ganze Warengruppe benutzt werden

  • täuschende Angaben über Art, Herkunft oder Beschaffenheit

  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

  • Zeichen, die Wappen, Flaggen, Siegel, Hoheitszeichen oder Bezeichnungen von Kommunen enthalten

  • Zeichen, die amtliche Prüf- und Gewährzeichen enthalten

  • Zeichen, deren Benutzung im öffentlichen Interesse untersagt werden können

Relative Schutzhindernisse

Neben den absoluten Schutzhindernissen existieren relative Schutzhindernisse. Diese betreffen das Verhältnis zweier Marken nach Alter und Verwechslungsgefahr.

  • identische Zeichen für identische Dienstleistungen oder Waren

  • Verwechslungsgefahr bei ähnlichen oder identischen Zeichen für ähnliche oder identische Dienstleistungen oder Waren

  • Sofern die Gefahr der Rufausbeute oder der Verwässerung besteht und ein älteres Zeichen eine bekannte Marke ist, bei ähnlichen oder identischen Zeichen für nicht ähnliche Dienstleistungen oder Waren

Markenschutzdauer und Umfang nach Eintragung

Die Schutzdauer einer Marke 10 Jahre, beginnend am Anmeldetag. Der Markeninhaber kann die Schutzdauer beliebig oft um 10 Jahre verlängern lassen. Unterbleibt eine Verlängerung, so wird die Marke gelöscht.

Ausschluss des Markenschutzes gegenüber dem Markeninhaber

Das Gesetz macht einige Ausnahmen vom Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers. Erwähnt seinen hier der zulässige Drittgebrauch, die Erschöpfung, die Verwirkung und bei Löschungsreife der Anspruchsausschluss.

Löschungsanspruch gegenüber einer Marke

Gegenüber der Eintragung einer Marke können Löschungsansprüche gelten gemacht werden.

Ein Löschungsanspruch besteht bei:

  • Ähnlichkeit der Marke

  • Verwechslungsgefahr

  • Rufausbeutung/Verwässerung einer bekannten Marke 

  • prioritätsältere notorisch bekannte Marke oder geschäftliche Bezeichnung oder Marke kraft Verkehrsdurchsetzung

  • sonstigen älteren Rechte

  • Verfall

  • Nichtigkeit

Ansprüche aus einer Markenverletzung

Dem Inhaber einer Marke stehen eine Reihe von Ansprüchen gegen den Markenrechtsverletzer zu.

Genannt seinen hier der Unterlassungsanspruch, der Schadensersatzanspruch, der Vernichtungsanspruch, der Auskunftsanspruch und die Beschlagnahme.

Diese Ansprüche verjähren regelmäßig in 3 Jahren, wobei die Verjährung an dem Tag beginnt, an dem der Rechtsinhaber von der  Rechtsverletzung und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt. Diese Voraussetzungen müssen kummulativ vorliegen. Gekappt ist die Verjährung durch eine dreißigjährige Frist nach der Verletzungshandlung.