Verweigerung der Markeneintragung trotz vergleichbarer Eintragungen

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EuGH Rs. C-39+43/08

Wer eine Marke eingetragen haben und damit die mit ihr verbundenen Schutzrechte erhalten möchte, muss in Deutschland einen entsprechenden Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt, kurz DPMA, stellen. Dieses entscheidet sodann darüber, ob die beantragte Bezeichnung oder Gestaltung markenrechtlich schutzfähig sein kann oder ob dem gesetzliche Eintragungshindernisse entgegenstehen.     

Ein solches Eintragungshindernis kann darin bestehen, dass keine hinreichende Unterscheidungskraft der begehrten Marke zwischen den Angeboten des Antragsstellers und anderer Bezeichnungen, z.B. von Angeboten von Mitbewerbern, besteht. Denn die Marke erhält ihre wirtschaftliche Berechtigung und Schutzfunktion gerade daraus, dass sie die eigenen Angebote von den Angebotenen anderer Unternehmer abzugrenzen vermag und dem Verbraucher insofern eine Orientierung bei der Abnahmeentscheidung zu bieten vermag. Fehlt es dem Zeichen insofern an Unterscheidungskraft, so kann sie diese Funktionen nicht mehr erfüllen und nicht als Marke eingetragen werden.

Insofern kommt es immer wieder vor, dass das DPMA eine Eintragung als Marke ablehnt. Ärgerlich für das mit seinem Begehren zurückgewiesene Unternehmen ist dies vor allem dann, wenn vergleichbare Slogans anderer Unternehmen als schutzfähig anerkannt worden sind. So lagen auch die Dinge in den oben angesprochenen Rechtssachen, wo bspw. die Bezeichnung Volks.Handy vom DPMA als nicht schutzfähig zurückgewiesen wurde, während es mit der Eintragungsfähigkeit von Volks.Anzug keinerlei Probleme hatte. Für das betroffene Unternehmen stellt sich dann die Frage, inwiefern es gegen die ihm gegenüber ergangene Zurückweisung vorgehen kann.

Als Ansatz in den beschriebenen Verfahren wurde dabei der Gleichheitsgrundsatz geltend gemacht. Dem hat der EuGH jedoch eine Absage erteilt, da Eintragung einer Marke in jedem Einzelfall von besonderen Kriterien abhinge an Hand welcher zu ermitteln sei, inwiefern ein entsprechendes Eintragungshindernis vorliege. Auch wenn diese Einzelfall in anderen Fällen fehlerhaft verlaufen sein sollte, so kann der Antragssteller daraus keinen Anspruch auf eine entsprechende fehlerhafte Rechtsanwendung herleiten. Das erinnert sehr an den aus dem deutschen Verwaltungsrecht bekannten Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“.

Das bedeutet indes nicht, dass der abgewiesene Antragssteller nunmehr markenrechtlich völlig hilflos im Ansehen einer uneinheitlichen Praxis der zuständigen Ämter wäre. So hat er die Möglichkeit, wenn er schon nicht selbst Inhaber des erstrebten Markenrechts werden kann, einen Löschungsantrag gegen die seiner Meinung nach ebenfalls zu Unrecht eingetragene Bezeichnung aus der Voreintragung zu stellen. Dann hat der andere Unternehmer wenigstens ebenfalls kein schützendes Markenrecht mehr. Zudem ist in solchen Fällen auch immer zu fragen, wie weit der Schutzumfang der in Rede stehenden Marke reicht und daher Verletzungsfälle nur erschwert angenommen werden können.

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