Abmahnung wegen des Herunterladens und Verbreitens von Musik- und Filmtiteln
Mehr zum Thema: Medienrecht, Abmahnung, Download, edonkey, emuleZivilrechtliche Konsequenzen
Abmahnung wegen des Herunterladens und Verbreitens von Musik- und Filmtiteln
Wer auf die den „richtigen“ Seiten surft bzw. die gängigen Tauschbörsen wie etwa „edonky“ oder „emule“ aufsucht kommt schnell in Versuchung sich dort einen oder mehrere Titel innerhalb kürzester Zeit herunterzuladen. Das vermeintliche Schnäppchen kann sich aber all zu schnell in eine teure und nervenbelastende Angelegenheit verwandeln, wenn sich beim leeren des Briefkasten dort Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Rasch oder Negele und Kollegen sowie anderer sog. Abmahnkanzleien und/oder auch Schreiben der Polizei finden. Besonders unangenehm wird es dann, wenn die eigenen Kinder als mögliche „Täter“ in Betracht kommen oder wenn gegen den Anschlussinhaber seitens der Polizei wegen des Verdachts des Verbreitens pornographischer Schriften ermittelt wird. Hinzukommen die Fälle, in denen man sich selbst überhaupt keiner Schuld bewusst ist, weil man tatsächlich keine oder jedenfalls nicht wissentlich Dateien heruntergeladen/verbreitet hat.
Interesse der Musik- und Filmindustrie an der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist grundsätzlich nachvollziehbar, da es um viel Geld geht. Aus diesem Grund sind die Rechte an Musik- und Filmaufnahmen durch des UrhG geschützt. Die Rechteinhaber beauftragen daher Firmen die die Tauschbörsen überwachen. Zur Ermittlung der tatsächlichen Inhaber der IP-Adresse bedient sich der Rechteinhaber der Staatsanwaltschaft, die bei der Telekom ein entsprechendes Auskunftsersuchen im Rahmen ihrer Ermittlungen wegen angezeigter Urheberrechtsverletzungen stellt.
Ist der Anschlussinhaber so ermittelt drohen ihm zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.
Regelmäßig erhält der Anschlussinhaber von einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei eine Abmahnung in der er aufgefordert wird eine strafbewährte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 € für den Wiederholungsfall zu unterzeichnen und durch Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 5.000 € bestehende Ersatzansprüche auszugleichen. Teilweise wird auch verlangt eine beiliegende Vergleichsannahmeerklärung zu unterzeichnen.
Weder die Unterlassungs- noch die Vergleichserklärung sollte vorschnell unterschrieben werden. Zwar sollte unbedingt innerhalb der gesetzten Frist reagiert werden um gerichtliche Schritte zu vermeiden, es empfiehlt sich aber nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Ob Schadensersatzansprüche überhaupt, also dem Grunde nach, gegeben sind, sollte ebenfalls in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Da regelmäßig nur Pauschalbeträge verlangt werden, zeigt jedenfalls, dass die Höhe des Ersatzanspruchs schwierig zu beziffern ist.
Strafrechtliche Konsequenzen
Hier kommt neben einer Bestrafung nach dem UrhG (Geld-/Freiheitsstrafe) auch das Verbreiten pornographischer Schriften in Betracht. Die geschieht dadurch, dass Dritte über die Tauschbörsen vom eigenen Rechter Filme herunterladen können. Hier droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Zur Vermeidung von zivil- und insbesondere von strafrechtlichen Konsequenzen empfiehlt es sich schnellstmöglich nach erhalten der o.g. Schreiben rechtlichen Rat einzuholen. Die schlechteste Lösung ist abwarten oder gar nicht zu reagieren.