Eine Frage der Meinungsfreiheit

Mehr zum Thema: Medienrecht, Influencer, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Beleidigung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Influencerin sorgt für Streit um Äußerungen auf Instagram

Ist die Bezeichnung als „Mörderin" noch Ausdruck einer Meinungskundgabe oder ist damit die Grenze zur Schmähkritik überschritten? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Landgericht Hamburg zu befassen (Beschl. v. 12.4.2023, Az. 324 O 96/23). Die Influencerin und Medienbekanntheit Tessa Bergmeier hatte sich öffentlich auf Instagram über eine Designerin geäußert.

Meinung oder Schmähkritik?

Tessa Bergmeier hat auf der Social Media Plattform Instagram rund 26.000 Follower:innen. Dort nutzt die überzeugte Veganerin ihre Reichweite unter anderem auch dafür, um auf tierschutzrelevante Themen aufmerksam zu machen. In einem Fall machte die Influencerin allerdings auch Äußerungen, die zumindest die Betroffene als verbotene Schmähkritik auffasste.

Bernd Fleischer
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 414 37 59 00
Web: http://www.rosepartner.de
E-Mail:
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Recht anderer Staaten Polen

Auf Instagram äußerte sich Bergmeier kritisch über die Hamburger Designerin Liz Malraux. Sie machte ihre Follower:innen darauf aufmerksam, dass sich in deren Angebot auch Mode aus "Krokoleder, Kobraleder und Babysalamanderleder" finde. Sie bezeichnete die Designerin als "Mörderin" und deren Shows als "Mordschauen", "Leichenschauen" oder "Kadaverschauen". Das ging der Designerin zu weit. Sie mahnte die Influencerin ab und wollte für die Zukunft ein Unterlassen derartiger Äußerungen erreichen.

Kritik noch von Meinungsfreiheit gedeckt

Auf die Abmahnung reagierte Bergmeier nicht. Vielmehr ging der Streit auf Instagram zunächst in eine zweite Runde und landete schließlich vor dem Landgericht Hamburg. Dort wurden die Äußerungen der Influencerin als von der erlaubten Meinungskundgabe gedeckt eingestuft.

Dass die Designerin von der Influencerin öffentlich als „Mörderin" bezeichnet worden war, sei zwar scharfe Kritik, dabei aber noch von der Meinungsäußerungsfreiheit der Influencerin gedeckt. Die Grenze zur Schmähkritik sah das Gericht noch nicht überschritten. Mit ihrem Unterlassungsanspruch sollte die Designerin damit keinen Erfolg haben.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/influencer-werbung-abmahnung.html

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Hamburg - Berlin - München - Frankfurt - Köln, Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht
www.rosepartner.de
Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Überstunden ausbezahlen lohnt sich
Meinung Lindner: Mehr Überstunden – weniger Wirtschaftskrise
Wettbewerbsrecht Amazon unter verschärfter Missbrauchsaufsicht des Bundeskartellamts
Wettbewerbsrecht Energy-Drink wirbt mit verbotener Gesundheitswerbung