Ersatzansprüche bei Produktvergleichen?

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Wann haften Journalisten für fehlerhafte Produkttests?

Produkttests können für Verbraucher wichtige Hinweise für eine Kaufentscheidung halten. Unternehmen des Testsiegers können davon profitieren. Unternehmen des Testverlierers dagegen können schnell das Nachsehen haben.

Empfehlung durch Journalisten für bestimmte Produkte

Journalisten, die Artikel oder Fachbeiträge zu Produkten schreiben, die sie miteinander verglichen oder getestet haben, empfehlen meist mittelbar oder sogar unmittelbar bestimmte Produkte, nämlich im Zweifel die Testsieger. Gleichzeitig enthalten Tests auch Empfehlungen, bestimmte Produkte nicht zu kaufen, nämlich diejenigen Produkte, die in dem Test besonders schlecht abgeschnitten haben.

Ersatzansprüche von betroffenen Unternehmen?

Was aber passiert, wenn das Unternehmen des Produkts mit dem schlechtesten Ergebnis aufgrund dieses Tests das Produkt entsprechend wenig absetzen kann? Sind Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche, Entschädigungen welcher Art auch immer gegen den publizierenden Journalisten möglich?

Grundsätzlich sind Journalisten durch die Presse- und Medienfreiheit besonders geschützt. Diese gehören zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und sind mithin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass Meinungsäußerungen eines Journalisten mit einem sehr hohen Schutz versehen sind. Anders sieht es dagegen mit Tatsachenbehauptungen aus.

Abgrenzung Tatsachenbehauptung- Meinungsäußerung

Tatsachenbehauptungen liegen dann vor, wenn sie konkrete Geschehnisse betreffen, die eindeutig bestimmt oder bestimmbar sind. Sie müssen der objektiven Klärung zugänglich sein, also für Dritte überprüfbar sein. Meinungsäußerungen dagegen sind durch Elemente der Stellungnahme geprägt, bilden also eigene Meinungen ab.

Grundsätzlich gilt, Ersatzansprüche welcher Art auch immer, Ansprüche auf Berichtigung oder Gegendarstellung und Unterlassungsansprüche können vor allem bei unwahren Tatsachenbehauptungen gegeben sein. Meinungsäußerungen dagegen sind durch das Grundgesetz und die darin enthaltene Presse- und Medienfreiheit besonders geschützt und können nur in Ausnahmefällen zivilrechtliche Ansprüche begründen.

Im Zweifel: Meinungsäußerung

Bestehen Zweifel hinsichtlich der Qualifikation eines Beitrages als Meinung oder als Tatsachenbehauptung, so hat sich der BGH in seinem Urteil „Warentest II“ für eine Qualifikation als Meinungsäußerung ausgesprochen.

Für Journalisten gilt daher: das Risiko einer Haftung wird insbesondere dadurch minimiert, dass der Beitrag klar als Meinungsäußerung dargestellt wird.

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