Fotografie- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen

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- Ein kurzer Überblick

Von Rechtsanwalt Christian Joachim

Sportveranstaltungen gibt es in Deutschland tausende, kleine und große, wichtige und weniger wichtige. Allen gemeinsam sind die rechtlichen Verknüpfungen, die dadurch entstehen, dass die Sportveranstaltungen für die Zukunft auf unterschiedlichen Medien und Formen festgehalten werden. Sei es ein Fußballspiel der ersten Bundesliga, welches von Fernsehstationen übertragen wird oder sei es ein Volkslauf, auf dem die Teilnehmer auf Zelluloid gebannt werden.

Christian Joachim
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Grundsätzlich gibt es drei unterschiedliche Gruppen, deren Rechtspositionen zu beachten sind. Zum einen ist das Recht am eigenen Bild des Fotografierten, welches in Betracht gezogen werden muss. Zweitens ist es das Recht desjenigen, der ein Foto aufnimmt, das so genannte Urheberrecht und schließlich besteht ein Recht desjenigen, der Sportveranstaltungen ins Leben gerufen hat, die Rechte des Veranstalters.

I.

Das Recht am eigenen Bild ist eine grundrechtlich geschützte Materie. Es ist Ausfluss des Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG) und ist durch den Gesetzgeber seit kurzem im Kunsturhebergesetz festgelegt.

Nach § 22 Abs. 1 KUG erstreckt sich der Schutz zwar nicht auf das Herstellen eines solchen Fotos, jedoch auf die Veröffentlichung. Grundsätzlich ist nur dann eine Veröffentlichung erlaubt, wenn die abgebildete Person dieser zugestimmt hat. Jedoch gibt es hierzu zahlreiche Ausnahmen.

Einschränkungen ergeben sich für Personen des öffentlichen Lebens und dann, wenn die fotografierte Person in der Öffentlichkeit mit anderen Personen zusammen abgebildet wird. In diesen Fällen sind Veröffentlichungen grundsätzlich erlaubt.

Dies gilt somit auch für die meisten Sportveranstaltungen. Die dort abgebildeten Personen, die sich in einer Menge mit anderen Personen zusammen befinden, können grundsätzlich keine Einwände gegen die Veröffentlichungen von Fotos erheben. Als Beispiel mag dafür ein Marathonlauf dienen, bei dem auf dem Startfoto eine einzelne Person mit vielen anderen Personen abgebildet ist. Diese einzelne Person kann grundsätzlich nicht einwenden, dass ihr Persönlichkeitsrecht gegen eine Veröffentlichung des Bildes spricht, weil eben durch das Foto der Gesamtcharakter der Veranstaltung wiedergegeben wird. Hier steht dem Recht auf Bildnisschutz das Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung entgegen. Auch in Fällen, in denen Fotografien von Personen lediglich als Beiwerk zu Landschaftsaufnahmen aufgenommen werden, besteht kein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Gleichzeitig könnte man auch eine konkludente oder auch in zahlreichen Fällen ausdrückliche Einwilligung darin sehen, sich für eine Sportveranstaltung anzumelden und entsprechend innerhalb der Teilnahmebedingungen auch ein Einverständnis zu erklären, dass Fotografien gefertigt und auch veröffentlicht werden dürfen. Dies ist bei den meisten Sportveranstaltungen auch so geregelt.

II.

Die zweite Gruppe - diejenigen, die ein Bild aufnehmen - ist zwar am klarsten geregelt, birgt aber die größte Fülle von rechtlichen Auseinandersetzungen. Grundsätzlich kann derjenige, der ein Foto aufnimmt, auch das Urheberrecht an diesem Foto beanspruchen. Er kann sich dabei auf das Urheberrechtsgesetz berufen, in dem auch das Erstellen eines Fotos als urheberrechtlich geschütztes Werk beschrieben ist.

Jegliche Verwertung bedarf damit dem Einverständnis des Urhebers. Das Urheberrecht ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Veröffentlichungsrecht. Das Urheberrecht verhindert nur, die nicht erlaubte Verwertung (Vervielfältigung, auch Veröffentlichung) durch Dritte. Der Urheber ist grundsätzlich nur durch die Interessen der ersten und dritten Gruppe, also demjenigen der auf dem Foto zu sehen ist und durch die Interessen des Veranstalters eingeschränkt. Wenn ein solches Recht besteht, beeinflusst dies zwar nicht das Urheberrecht, die Veröffentlichung seines Werkes ist dann den meisten Fällen aber nicht möglich oder rechtlich unzulässig.

III.

Als dritte Gruppe bleiben die Veranstalter. Hier ist es oftmals so, dass die teilweise kommerziellen Interessen an der Vermarktung einer Veranstaltung und die Interessen Dritter kollidieren. Zurückkommend auf das Beispiel eines Volkslaufs kann es etwa sein, dass ein Veranstalter die Fotorechte an seiner Veranstaltung veräußert hat. Zuschauer und auch Dritte fertigen jedoch ebenfalls Fotos von dieser Veranstaltung und es stellt sich die Frage, ob dies rechtlich zulässig ist.

Im Urhebergesetz ( § 81 UrhG ) sind Veranstalter geschützt, die Künstlern eine Plattform bieten. Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich nicht nur auf das künstlerische Repertoire der Künstler selber, sondern auch auf die Veranstaltung. Bei Sportveranstaltungen liegt jedoch eine solche Ausdrucksform der Kunst (Musik, Theater), wie sie das Urheberrechtsgesetz beschreibt, nicht vor. Den Veranstaltern bleiben jedoch Möglichkeiten, die Berichterstattung, wozu auch die Fotografien gehören, durch Verträge zu regeln. Ferner steht ihnen das Hausrecht zu und sie sind durch das Wettbewerbsrecht geschützt.

Vergleichbar sind die Fotorechte bei kleineren Sportveranstaltungen auch mit den Fernsehübertragungsberichten von großen Sportveranstaltungen. Hier werden diese Rechte an Dritte oder Vermarkter veräußert und diesen ein alleiniges Recht eingeräumt. Dadurch sind alle anderen Unternehmen oder Personen entweder darauf angewiesen, sich mit dem entsprechenden Vermarkter oder Rechteinhaber in Kontakt zu setzen und dort mögliche Übertragungsrechte zu erwerben oder sie setzen sich direkt mit dem Veranstalter in Verbindung und versuchen über vertragliche Regelungen ebenfalls Rechte (möglicherweise in eingeschränkter Form) zu erwerben.

Sind Dritten solche Exklusivrechte bekannt und veröffentlichen sie trotzdem entgegen vertraglichen Vereinbarungen des Veranstalters mit Dritten Übertragungen oder eben Fotografien, so machen sie sich gegenüber dem Veranstalter schadenersatzpflichtig und begehen gegenüber dem Vermarkter oder Rechteinhaber einen Wettbewerbsverstoß, der ebenfalls zu Schadenersatzverpflichtungen führen kann. Auch wenn kein expliziter Vertrag mit Dritten existiert, steht dem Veranstalter in gewissem Maße das oben genannte Hausrecht zu Seite, welches dann jedoch oftmals eine gewisse Informationspflicht den Urhebern von Fotografien oder Aufnahmen gegenüber voraussetzt.

Davon ausgenommen sind selbstverständlich Fotografien oder auch Videoaufnahmen für den rein privaten Gebrauch. Solange diese nicht kommerziell verwertet werden oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sind diese uneingeschränkt möglich. Auch das daran erworbene Urheberrecht steht dem jeweiligen Fotografen zu.

© RA Christian Joachim