Google Bewertung gegen Gutschein? Landgericht Hildesheim verbietet finanzielle Anreize für Google-Bewertungen
Mehr zum Thema: Medienrecht, Google, Bewertung, Gutschein, Anreize, löschenDie Gewährung von finanziellen Anreizen für positive Google Bewertungen ist unzulässig
Vielleicht haben Sie auch schon mal so etwas ähnliches erlebt: Sie haben eine Ware bestellt oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen und werden von dem betreffenden Unternehmen dazu aufgefordert bzw. höflich darum gebeten, eine Google Bewertung abzugeben. Bis dahin ist noch alles in Ordnung. Teilweise kommt es aber vor, dass dem Kunden im Gegenzug für eine positive Google Bewertung ein geldwerter Vorteil, wie ein Wertgutschein oder Rabatt für einen Folgekauf angeboten wird. Keine gute Idee, findet zumindest das LG Hildesheim.
Das Landgericht Hildesheim hat einem Unternehmen untersagt, Kunden per E-Mail dazu aufzufordern, gegen finanzielle Anreize positive Google-Bewertungen abzugeben (LG Hildesheim, Urt. v. 28.12.2021 – 11 O 12/21).


seit 2008
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Dieses Urteil, erwirkt durch die Wettbewerbszentrale, stellt einen wichtigen Präzedenzfall im Bereich des Wettbewerbsrechts dar und zeigt deutlich die Grenzen zulässiger Werbemaßnahmen auf.
Der konkrete Fall
Ein Unternehmen aus dem Bereich Baudienstleistungen hatte Kunden per E-Mail gebeten, ihre „faire und ehrliche Meinung" bei Google zu teilen. Als Gegenleistung bot das Unternehmen einen 50-Euro-Gutschein an, sofern die Kunden ihren Google-Namen und einen Screenshot der abgegebenen Bewertung übermittelten. Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine wettbewerbswidrige Praxis und mahnte das Unternehmen ab. Da das Unternehmen die Abmahnung nicht akzeptierte, wurde der Fall vor Gericht gebracht.
Das Urteil des LG Hildesheim
Das Landgericht Hildesheim gab der Wettbewerbszentrale recht und untersagte dem Unternehmen diese Form der Werbung. Das Gericht stellte fest, dass die angebotene Belohnung dazu führen könne, dass Kunden eher positive Bewertungen abgeben, um den finanziellen Vorteil zu erhalten. Dies stelle eine unzulässige Beeinflussung dar, die nicht den Anforderungen an faire und ehrliche Kundenbewertungen genüge.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil unterstreicht, dass finanzielle Anreize für Kundenbewertungen grundsätzlich wettbewerbswidrig sind, wenn sie nicht klar als solche gekennzeichnet werden. Unternehmen dürfen nur mit echten und unbeeinflussten Kundenempfehlungen werben. Die Entscheidung zeigt zudem, dass bereits die Aufforderung zur Abgabe einer bezahlten Bewertung unzulässig ist, unabhängig davon, ob die Bewertung später gekennzeichnet wird oder nicht.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Hildesheim ist ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen und zur Verhinderung irreführender Werbung. Unternehmen sollten daher bei der Einholung von Kundenbewertungen stets auf Transparenz und Ehrlichkeit setzen und jegliche Form der Beeinflussung vermeiden.
Zudem sollten Unternehmen sich zum Aufbau und Schutz Ihrer Reputation im Internet neben der Einholung von positiven Bewertungen auch damit auseinandersetzen, unberechtigte negative Google-Bewertungen löschen zu lassen, um Ihren Bewertungsdurchschnitt auf Google zu verbessern.
Haben auch Sie negative Google-Bewertungen erhalten und möchten diese löschen lassen?
Wir laden Sie herzlich zu einem kostenlosen Erstgespräch (unter 0471/483 99 88 – 0) ein. Teilen Sie uns Ihren Fall ausführlich mit, damit wir gemeinsam herausfinden können, ob wir auch in Ihrem Fall negative Google-Bewertungen erfolgreich löschen können.
Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder über die Nachrichtenfunktion hier auf der Plattform.
Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen innerhalb von 24 Stunden bei Google zu einem günstigen Festpreis an (Paketpreise ab 38.- € zzgl. 19 % MwSt. pro beanstandeter negativer Bewertung. Unsere Preise finden Sie auf unserer Webseite www.bewertungsbeseitiger.de). Wir helfen Ihnen bundesweit!
Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-
Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
