Haftung von Google bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Webseiten Dritter

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Google haftet unter Umständen als Störer für angezeigte Suchinhalte

In einem Prozess gegen den Suchmaschinenbetreiber Google aufgrund von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts hat das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 16.09.2015, AZ: 28 O 14/14) jüngst eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Google haftet als Störer bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die auf Webseiten Dritter begangen werden und durch die Google-Suche gefunden werden.

Geklagt hatte ein Ehepaar, welches Internetdienstleistungen anbietet. Die Eheleutebeklagten, dass persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen auf Webseiten Dritter über den Suchindex der Suchmaschine Google einfach auffindbar gemacht wurden. Auf diesen Webseiten – vorrangig Foren – wurden die Kläger beleidigt, öffentlich an den Pranger gestellt und deren Ruf geschädigt. Aus dem Grund forderten die Kläger die Google Inc. dazu auf, diese Webinhalte im Suchindex zu sperren, die Webseite aus dem Cache zu löschen sowie einen Suchfilter einzurichten, der bestimmte Begriffskombinationen verhindere.

Google hatte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung sowie die Übernahme der Kosten der Kläger verweigert, weshalb die Kläger nun neben den bisherigen Forderungen auch eine Geldentschädigung von Google forderten.

Zuständigkeit deutscher Gerichte

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich nach § 32 ZPO, nach dem für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wird die verletzungshandlung überall dort begangen, wo die Information abrufbar ist und der beanstandete Inhalt einen deutlichen Bezug zum Inland aufweist. Da www.google.de speziell für den deutschsprachigen Raum angeboten werde, und man in Deutschland automatisch auf die deutsche Suchmaschinen-Seite weitergeleitet werde, entsteht eine Auswirkung der Verletzung vor allem über die deutsche Google Seite und nicht über www.google.com. Denn auf www.google.com gelange nur, wer explizit die Endung „.com" eingebe oder von der Region der USA aus nach etwas über die Suchmaschine sucht. Aus diesem Grund sind die deutschen Gerichte nur für die Suchmaschinen-Seite www.google.de zuständig.

Störerhaftung von Google Inc.

Nach Auffassung des Gerichts haftet Google nicht für das Auffindbarmachen von Internetseiten Dritter bzw. der darin verbreiteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen als Störerin, weil die Indexierung der Suchergebnisse automatisch erfolge und sich Google die Äußerungen auf Drittseiten nicht zu eigen mache. Es könne daher nicht parallel die „autocomplete" Entscheidung des BGH herangezogen werden, da nicht wie bei der „autocomplete" Funktion eine Software bewusst Begriffsverbindungen bilden. Die Indexierung erfolge nicht bewusst und aktiv.

Allerdings hafte die Google Inc. Als „echte Störerin". Als Störer haftet, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, willentlich aktiv oder in anderer Weise z.B. durch Unterlassen der Beseitigung zur Rechtsverletzung nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung beiträgt. Etwaige Prüfpflichten hinsichtlich möglicher Rechtsverletzungen treffen Störer erst ab Kenntniserlangung, da andernfalls eine unzumutbare Prüfpflicht vorliegen würde. Somit haftet auch ein Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider als Störer.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger Google über die Rechtsverletzungen informiert, bei denen sie als „ Terrorist", „Bande" oder „krimineller Stalkerhaushalt" betitelt wurden. Ein Anspruch auf Unterlassen der Anzeige der streitgegenständlichen Suchergebnisse wurde den Klägern für die deutsche Suchmaschinen Seite www.google.de zugesprochen. Allerdings wurde ein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters vom Gericht abgelehnt, weil es Google nicht zumutbar sei, derartige Vorkehrungen für wiederholte Rechtsverletzungen zu treffen. Außerdem wurde vom Gericht ein Anspruch auf Schadenersatz verweigert. Denn die unmittelbar verantwortlichen Täter haben die Suchmaschine Google bewusst genutzt und missbraucht, um möglichst viele Suchergebnisse zu erzeugen und gegen diese wollten die Kläger nicht vorgehen, weil sie keine großen Erfolgschancen darin sahen.

Fazit

Es ist also möglich, dass Google für Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Drittseiten auf Unterlassung haftet. Weitergehende Pflichten und Ansprüche der Betroffenen sind nach diesem Urteil jedoch schwer durchsetzbar. In jedem Fall sollte, wenn möglich, auch gegen den tatsächlichen Verursacher der Rechtsverletzung vorgegangen werden.

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