Kate Middleton "oben ohne" - Wie weit reicht eigentlich die Presse- und Meinungsfreiheit?

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Wäre eine Veröffentlichung in Deutschland zulässig?

Im Ausland, insbesondere in Frankreich und Italien, erregen derzeit veröffentlichte Fotos der halb nackten Kate Middleton, der zukünftigen Königin von England, die Gemüter.

Nicht nur im britischen Königshaus ist man von den Fotos der königlichen Brust wenig begeistert. Auch der normale Bürger stellt sich die Frage, ob derartige Fotos noch von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Gerade in Deutschland kommt der Presse- und Meinungsfreiheit vor dem historischen Hintergrund einer Gleichschaltung von Presse und freier Meinung durch die Nationalsozialisten eine besondere Bedeutung zu.

Es stellt sich die Frage: Ist eine Veröffentlichung der Fotos nach deutschem Recht erlaubt?

Die Antwort sei vorweggenommen: wohl kaum.

Dem immens wichtigen Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit steht ein mindestens gleichwertiges Schutzgut gegenüber: Das Recht des Einzelnen auf Privat-, zumindest jedoch Intimsphäre.

Treffen diese Grundrechte aufeinander, ist eine Abwägung vorzunehmen, die sich unter anderem maßgeblich daran orientiert, wer sich hier auf seinen Privatbereich beruft. Das Prominente wesentlich mehr Eingriffe und damit weniger Privatsphäre hinnehmen müssen, ist unstreitig. Schließlich sind es oftmals sie, die der Öffentlichkeit Zugang gewähren und hiervon profitieren. Doch interessiert die Öffentlichkeit nicht nur, was der Promi aus freien Stücken zeigt, sondern eben auch was hinter den Kulissen geschieht. Diese Informationen sind für eine freie Meinungsbildung der Menschen entscheidend, deren Schutz wiederum ein so hohes Gut darstellt.

So kann ohne Weiteres dem maßgeblichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts in seiner Caroline-von-Monaco II Entscheidung vom 15.12.1999 gefolgt werden. In diesem Urteil befasste sich das Gericht besonders mit dem Umfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem daraus folgenden Schutz der Privatsphäre. Insbesondere bei prominenten Personen. In der äußerst lesenswerten Entscheidung heißt es in Randziffer 77:

„Ein derartiges Schutzbedürfnis (auf Privatsphäre, Anmerkung des Verfassers) besteht auch bei Personen, die aufgrund ihres Ranges oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt. Das gilt auch für demokratisch gewählte Amtsträger, die zwar für ihre Amtsführung öffentlich rechenschaftspflichtig sind und sich in diesem Umfang öffentliche Aufmerksamkeit gefallen lassen müssen, nicht aber für ihr Privatleben, sofern dieses die Amtsführung nicht berührt."

Weiter heißt es in Randziffer 79:

„Wo die Grenzen der geschützten Privatsphäre außerhalb des Hauses verlaufen, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Sie können vielmehr nur aufgrund der jeweiligen Beschaffenheit des Ortes bestimmt werden, den der Betroffene aufsucht. Ausschlaggebend ist, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein."

Alleine diese Sätze des Urteils zeigen: Jedes öffentliche Informationsinteresse hat seine Grenze und hört dort auf, wo der Rückzugsort des Prominenten beginnt, „in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann" (vgl. BVerfGE 27, 1 )

„Bestünden solche Rückzugsbereiche nicht mehr, könnte der Einzelne psychisch überfordert sein, weil er unausgesetzt darauf achten müsste, wie er auf andere wirkt und ob er sich richtig verhält. Ihm fehlten die Phasen des Alleinseins und Ausgleichs, die für die Persönlichkeitsentfaltung notwendig sind und ohne die sie nachhaltig beeinträchtigt würde." (Rz. 76 des Monaco II-Urteils)

Selbst der zukünftigen Königin von England ist dementsprechend ein Rückzugsort erlaubt, den sie sich zweifelsohne auf dem französischen Landsitz gesucht hat, auf dem die Bilder entstanden.

Dies sollte sich nicht nur aus Recht und Gesetz ergeben, sondern bereits aus natürlichem Anstand und Moral. Denn letztlich ist es ein gierig-geiler Instinkt, der uns Leser der Klatschpresse aus sicherer Entfernung persönliche Grenzen verletzen lässt.

Um auf Recht und Gesetz im Übrigen zurückzukommen:

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte führt in seinem Urteil vom 07.02.2012, 39954/08 eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatleben und dem Recht der Presse- und Meinungsfreiheit muster- und allgemeingültig durch:

Handelt es sich um einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse? Dies ist nicht nur zu bejahen bei politischen Themen, sondern auch beispielsweise bei Sportthemen, wie der EGMR zutreffend festhält. Aber der blanke Busen Kate Middletons? Nein, ein rechtfertigendes allgemeines Interesse hieran ist bei aller Phantasie nicht erkennbar.

Wie bekannt ist die betroffene Person und was ist Inhalt der Berichterstattung? Sicherlich: Kate Middleton gehört zu den bekanntesten Personen unserer Zeit, und hat als solche gewisse Eingriffe in ihr Privatleben zu dulden. Doch steigt die geforderte Eingriffstoleranz nicht parallel mit der Bekanntheit, so dass Middleton keinerlei Privatsphäre mehr hätte. Dient der Inhalt der Berichterstattung einer reinen voyeuristischen Befriedigung der Leserschaft, muss dem EGMR zufolge die Meinungsfreiheit zurücktreten.

Hat Kate Middleton durch ihr vorheriges Verhalten eine entsprechende Berichterstattung provoziert, so dass sie sich jetzt nicht zu beschweren bräuchte? Wohl kaum.

Wie ist die Methode der Informationsbeschaffung und ihre Richtigkeit zu werten? Es steht außer Frage, dass gerade Paparazzi die ethischen Grundsätze des Journalismus gern ignorieren.

Die Einordnung unter der vom EGMR aus der Rechtsprechung entnommenen Abwägungskriterien bringt ein eindeutiges Ergebnis: Die Veröffentlichung der Fotos war unzulässig und wäre es auch in Deutschland unmittelbar gewesen.

Dies ergäbe sich im Übrigen bereits aus §§ 22, 23 KUG (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.02.2009 – VI ZR 75/08).

Es bleibt zu wünschen, dass sich die Presse ihrer Funktion als Hüterin von Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt wieder bewusster wird, und nicht durch Berichterstattung wie der vorliegenden selbst an ihrer Einschränkung arbeitet.

Das gefundene Ergebnis ist nicht bloß Recht und Gesetz, sondern spiegelt das Moral- und Anstandsgefühl einer Mehrheit in der Bevölkerung wieder.