Klage gegen Google in Deutschland möglich – LG Trier erklärt sich für Streit um Google Bewertung zuständig
Mehr zum Thema: Medienrecht, Google, verklagten, Deutschland, negative, BewertungDeutsche Unternehmen können Google auch in Deutschland gerichtlich in Anspruch nehmen
Hin und wieder werde ich gefragt, ob Google in Deutschland wegen einer schlechten Bewertung verklagt werden kann. Die Frage ist durchaus berechtigt, da Google seinen Hauptsitz nicht in Deutschland, sondern in den USA hat.
Klage in Deutschland möglich
Deutsche Gerichte sind wegen eines Gerichtsverfahrens gegen Google unter bestimmten Voraussetzungen zuständig. Dies hat das LG Trier in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 28.11.2022, Az. 1 O 11/22) festgestellt.


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Ob und wann es überhaupt Sinn macht, Google zu verklagen bzw. gegen Google im Wege einer einstweiligen Verfügung vorzugehen, ist natürlich eine andere Frage. In Kurzform macht eine Klage erst dann Sinn, wenn alle anderen außergerichtlichen Maßnahmen gescheitert sind. So sollte zuvor versucht werden, Kontakt zum Bewerter aufzunehmen. Falls dies nicht möglich ist (z.B. bei einer Fake-Bewertung), sollte versucht werden, die Bewertung direkt bei Google löschen zu lassen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Zur Entscheidung des LG Trier
Das LG Trier hat sich dem o.g. einstweiligen Verfügungsverfahren für international zuständig erklärt.
Zur Begründung verweist das LG Trier auf § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) (Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung)
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist."
Nach den Ausführungen des LG Trier muss zusätzlich zur Aufrufbarkeit der Bewertung in Deutschland (dies ist bei einem Google Unternehmensprofil oder Google Maps immer gegeben) ein zusätzlicher Bezug zu Deutschland vorliegen. Dies war in dem vom LG Trier zu begründenden Fall gegeben, da der Antragsteller deutsche Kunden hatte und seine Dienstleistung in der Region um Trier herum angeboten hatte.
Im Ergebnis folgt somit aus der Entscheidung des LG Trier, dass ein deutsches Unternehmen sich wegen einer Klage oder einstweiligen Verfügung gegen Google an das Landgericht wenden sollte, in dem der Geschäftssitz bzw. der hauptsächliche Kundenstamm vorhanden ist.
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