Klarnamenpflicht auf Facebook?
Mehr zum Thema: Medienrecht, Social, Media, Facebook, Pseudonyme, KlarnamenpflichtWas das Social-Media-Recht dazu sagt
Jeder, der ab und zu auf Social Media unterwegs ist, ist bestimmt schon einmal – mehr oder weniger freiwillig – Zeuge einer scharfen Diskussion zwischen Unbekannten geworden. Beide vertreten unterschiedliche Meinungen zu einem bestimmten Thema und zack ist der Kommentarbereich überfüllt mit Anfeindungen, Vorwürfen oder Unterstützern. Plötzlich sind sie alle Experten.
Was aber dabei besonders auffällt sind die Benutzernamen der Streitenden. Meist verbergen sie ihre wahre Identität hinter einem Fantasienamen oder einer kryptischen Ansammlung von Zahlen und Buchstaben. Vor dem Hintergrund dieser anonymen Hassreden und Anfeindungen möchte Facebook durchsetzen, dass alle Benutzer nur noch mit ihrem realen Namen auf der Social Media Plattform auftreten.


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Zwei Nutzer bestanden darauf, ihren „Nickname“, der nicht mit ihrem wahren Namen übereinstimmt, weiterhin verwenden zu dürfen und brachten den Fall vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Anonyme Nutzer werden auf Facebook gesperrt – zurecht?
Die beiden Nutzer waren bislang unter Pseudonymen auf Facebook aufgetreten. Der Social Media Konzern, nunmehr Meta genannt, forderte die Betroffenen auf, ihren Namen zu ändern. Und zwar gemäß seiner Nutzungsbedingungen:
„Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest.“
Nachdem weder die Frau noch der Mann der Aufforderung nachgekommen waren, sperrte der Social Media Dienst ihre Profile.
Das geschieht nun mal, wenn Facebook Profile verdächtigt, nicht real zu sein. Nicht selten werden Benutzer sogar dazu aufgefordert, sich mittels eines Dokuments – zumeist genügt der Personalausweis –, das den realen Namen preisgibt, auszuweisen.
Social-Media-Recht – welche Fassung findet Anwendung?Die finale Entscheidung steht zwar noch aus, jedoch kann man schon erkennen, welche Ansicht der BGH zum umstrittenen Thema vertritt. Zuvor hatte das Oberlandesgericht München über den Fall entschieden, und der Social Media Konzern ging als Gewinner hervor.
Allerdings müsste doch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die beiden Facebook-Nutzer sich bereits in den Jahren 2015 und Anfang 2018 registriert haben – als noch andere Nutzungsbedingungen galten – oder?
Neues Datenschutzrecht lehnt Anonymität ab, aber überzeugt das den BGH?Denn erst seit Mai 2018 gilt ein neues Datenschutzrecht innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. In der alten Fassung sprach nichts dagegen, nach dem deutschen Telemediengesetz anonym oder unter Pseudonym im Internet aufzutreten. Nach der Reform jedoch steht die EU-Datenschutzverordnung dem explizit entgegen. Das deutsche Telemediengesetz muss demzufolge auch unionskonform ausgelegt werden.
Allerdings scheint es so, dass die Karlsruher Richter das Urteil auf die alte Rechtslage fußen wollen. Ein Vorsitzender, Ulrich Herrmann, führte das Argument auf, dass sich aus der nachträglichen Änderung keine Wirksamkeit der AGB-Regel mehr ergeben würde.
Hemmschwelle auf Social Media soll steigen
Laut Facebook ist der Hintergrund der Klarnamenpflicht, dass Leute sich eher davor scheuen würden, Hetze und Hass im Internet zu verbreiten, wenn man sie identifizieren könnte. Der Gedanke sei, dass Menschen mehr Verantwortung für ihre Meinungen und Äußerungen übernehmen, wenn jeder seinen wahren Namen benutzt. Außerdem führt der Meta Konzern an, dass die Plattform ohnehin nur dem Austausch zwischen Freunden und Bekannten dienen und nicht Platz als Diskussionsforum bieten solle.
Auf der anderen Seite wird die Meinung vertreten, dass der Social Media Dienst lediglich noch mehr Zugang zu den Daten der Benutzer bekommen möchte. Geäußert wurden außerdem die Bedenken, dass Facebook so gegen Minderheiten vorgehen und sie zum Schweigen bringen wolle. Denn gerade das Internet sei ein Ort, der von anonymen Austausch und verschiedenen Meinungen lebe. Demnach sei das anonyme Austauschen als wesentlicher Aspekt einer freiheitlichen Ordnung anzusehen.
Das endgültige Urteil des BGH wird gegen Ende Januar erwartet.
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