Löschung von negativen Google Bewertungen – Der BGH stärkt die Rechte der Betroffenen
Mehr zum Thema: Medienrecht, negative, Google, Bewertung, löschen, RezensionenNegative Bewertung auf Google erhalten? Wir helfen schnell, günstig und unkompliziert!
Google ist unstreitig mit sehr großem Abstand die am häufigsten genutzte Suchmaschine weltweit und wird bereits als Synonym der Internetsuche verwendet. Mit einem Google MyBusiness Profil bietet Google den Unternehmern die Möglichkeit, von Googles Reichweite zu profitieren und dadurch Kunden zu gewinnen. Die Kunden können ihre Zufriedenheit und Erfahrungen mit einer Google Bewertung widerspiegeln. Laut Statistiken vertrauen rund 85% der Google-Nutzer auf Google Bewertungen und Empfehlungen! Angesammelte positive Bewertungen geben dem Google-Algorithmus das Signal, dass ein Unternehmen oft besucht wird und bei den Kunden beliebt ist. Dadurch steigt das Google-Ranking und somit die eigene Reichweite.
Negative Google Bewertungen schaden dem Unternehmen, der Reichweite und sogar den Mitarbeitern. Doch nicht jede negative Google Bewertung ist berechtigt.


seit 2008
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Sind Sie auch von negativen Google Bewertungen betroffen und wissen nicht, was Sie dagegen tun können? Mit unserer neuen Reihe „Löschung von negativen Google Bewertungen" zeigen wir Ihnen die verschiedenen Situationen, an denen die deutschen Gerichte der Löschung der negativen Google Bewertungen zugesagt haben (oder in welchen Fällen nicht).
Urteil des Bundesgerichtshof 2022
Über die Thematik von Prüfpflichten seitens eines Bewertungsplattformbetreibers haben viele Gerichte in der Vergangenheit Urteile gesprochen. Als kleine Kostprobe haben wir eine Besprechung zur Entscheidung des Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 26.06.2019 – 15 U 91/19) veröffentlicht, bei dem das Oberlandesgericht entschieden hat, dass Google nach dem „Notice-and-take-down" Prinzip auf eine Beanstandung hin eine Prüfung vorzunehmen hat. Falls Google seiner Prüfpflicht nicht nachkommen sollte, wird die Beanstandung als zugestanden angesehen.
Ironischerweise erreichte ein anderes Verfahren ebenfalls wegen der Thematik der Prüfpflichten von Bewertungsplattformbetreiber (hier ging es um eine Hotelplattform) im selben Jahr (2019) das Oberlandesgericht Köln. Wir machen kein Geheimnis daraus: Auch hier hat das Oberlandesgericht Köln den Löschungsanspruch als berechtigt angesehen und die Plattformbetreiberin als mittelbare Störerin zur Unterlassung verurteilt. Im Gegensatz zu Google, welche die Revision vor dem BGH zurückgenommen hat, beharrte die Hotelplattformbetreiberin auf ihre Löschungsverweigerung bis zur endgültigen Entscheidung.
Bewertungsveteranen wissen, dass der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2016 zu den Prüfpflichten von Hostprovidern eine unvermeidbare ausführliche Entscheidung zugunsten von Bewerteten gesprochen hat (BGH, Urteil v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15). Wie sich nun herausgestellt hat, waren dies nicht die letzten Worte des obersten Gerichts.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass sich die Betroffenen leichter gegen negative Bewertung wehren können als bisher angenommen (BGH, Urteil v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20). Nun reicht es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bereits aus, den tatsächlichen Kundenkontakt in Zweifel zu ziehen, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu einer weiteren Darlegung ist der Betroffene nicht verpflichtet. An dieser Stelle möchten wir die gesamte Randnummer (40) zitieren:
„Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen (Klarstellung zu Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 26). Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs"
[BGH, Urteil. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, Rn 40]
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Betroffenen mit diesem Urteil deutlich gestärkt. Und dies zu Recht, denn Betroffene dürfen nicht schutzlos negativen Bewertungen ausgesetzt werden und zur Durchsetzung ihrer Rechte einen teuren und langwierigen Klageweg einschreiten müssen. Es reicht aus, wenn kein Kundenkontakt vorliegt, unabhängig von der Länge und dem Detail der negativen Bewertung.
Diese Entscheidung lässt sich auch auf negative Google Bewertungen anwenden!
Doch trotz der neuen Entscheidung verweigert Google weiterhin die Löschung von unberechtigten negativen Google Bewertungen. Meist sind die eingereichten Anträge nicht auf den Fall bezogen oder rechtlich zu schwach argumentiert. Wir empfehlen daher, die Löschung weiterhin durch einen Fachanwalt/eine Fachanwältin vornehmen zu lassen, der/die anhand seiner/ihrer Erfahrung mit rechtlichen Argumenten die Löschung erreichen kann.
Negative Google Bewertung erhalten? Das zeigt unsere Praxis
Wir sind spezialisiert auf die Löschung von negativen Google Bewertungen und haben bereits Erfahrungen mit Mandanten gesammelt, die von negativen Google Bewertungen betroffen waren und diese negativen Bewertungen nicht eigenhändig löschen konnten.
Warum nicht selbst löschen?
Von einer Löschung aus eigener Hand oder durch eine Agentur raten wird grundsätzlich aus den folgenden Gründen ab:
Google neigt aus unserer eigenen Erfahrung dazu, Beschwerden von betroffenen Unternehmen nicht oder nicht so schnell zu bearbeiten, als wenn der Antrag auf Löschung der unberechtigten Google Bewertung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt eingereicht wird.
Mit der falschen Argumentation wird Google mit hoher Wahrscheinlichkeit die Löschung der negativen Bewertung ablehnen.
Angeblich auf die Löschung von negativen Bewertungen spezialisierte Agenturen sind nicht berechtigt, die Löschung von negativen Bewertungen Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten darf die Löschung von negativen Bewertungen nur durch einen Rechtsanwalt ausgeführt werden (siehe hierzu LG Hamburg, Urteil v. 28.06.2019 – 315 O 255/18)
Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung unberechtigter negativer Google Bewertungen kennen wir alle Argumentationen und Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung (im Bereich von 90%) zu erreichen.
Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall negative Bewertungen auf Google erfolgreich löschen lassen können.
Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf der Plattform.
Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen bei Google zum günstigen Festpreis an (ab 78.- € zzgl. 19 % MwSt. je beanstandeter negativer Bewertung).
Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-
Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0

Internetrecht, Computerrecht Löschung von negativer Google Bewertung mit 1-Stern ohne Begründung stets möglich!
Medienrecht Löschung von negativen Google Bewertungen – Boykottaufrufe und die Meinungsfreiheit