Markenrechtsverletzung durch Metatags

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Mit seinem Urteil vom 18. Mai 2006 hat der BGH festgestellt, dass das Verwenden fremder Kennzeichen und Marken im eigenen Quelltext, insbesondere innerhalb von Metatags, einen Markenrechtsverstoß darstellt.

Lange Zeit entsprach dies auch der einheitlichen Meinung der mit diesen Problemen befassten Gerichte. Am 15. Juli 2003 hat dann ein Urteil des OLG Düsseldorf (Az. 20 U21/03) zu Rechtsunsicherheit in diesem Bereich geführt. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Verwendung einer Firmenbezeichnung als Metatag keine kennzeichnungsmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts sei und daher keinen markenrechtlichen Verstoß darstelle. Diese Annahme wiederholte dieses Gericht erneut in einem Beschluss vom 17. Februar 2004 (Az. 17 HK O 10389/04). Mit dem Revisionsurteil vom 18. Mai 2006 (Az. I ZR 183/03) zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15. Juli 2003 hat der BGH endlich Klarheit im Hinblick auf die Fragestellung geschaffen.

Metatags sind Informationen, die in den Quelltext einer mit der Programmiersprache HTML erstellten Webseite eingebaut sind. Für den normalen Betrachter einer Internetseite sind sie in der Regel unsichtbar und können nur durch einen direkten Blick in den Quelltext eingesehen werden. Doch gerade für Suchmaschinen sind Metatags heutzutage unersetzlich, da mit ihrer Hilfe relevante Informationen über die verschiedenen Webseiten ausgelesen werden. Sie sollen die Durchsuchbarkeit von Internetseiten verbessern und dienen den Suchmaschinen außerdem beim Katalogisieren und Einordnen einer Seite. Dabei können durch Metatags ganz unterschiedliche Arten von Informationen eingefügt werden. Beispielsweise können Schlüsselwörter, Hinweise zur Sprache der Seite oder Beschreibungen des Inhalts enthalten sein.

Juristisch relevant sind die Daten in Metatags zumeist, wenn sie über den eigentlichen Inhalt der Webseiten hinausgehen. Es ist unter anderem gängige Praxis zur Verbesserung des eigenen Suchergebnisses bestimmte häufig benutzte Begriffe per Metatag in eine Webseite einzubauen. Kollidieren diese mit Namen von Konkurrenten oder anderen Markennamen, stellt sich die Frage, ob der Betroffene erfolgreich juristisch dagegen vorgehen kann.

Bei Verletzungen von geschützten Marken oder Firmenkennzeichnungen steht den Betroffenen im Allgemeinen ein Unterlassungsanspruch nach §§ 14, 15 Markengesetz zu. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens sowie der Markenschutz setzen eine kennzeichnende Benutzung der kollidierenden Bezeichnung, also eine Benutzung zu Identifikationszwecken, voraus. Bei der Benutzung von geschützten Marken oder Firmenkennzeichnungen in Metatags war dies umstritten, insbesondere weil Metatags für den normalen Benutzer nicht ohne weiteres sichtbar sind.
Der BGH hat sich in seiner Endscheidung vom 18. Mai 2006 eindeutig der Meinung angeschlossen, die in einer durch Markenrecht geschützten Bezeichnung in Metatags eine kennzeichnende Benutzung sieht. Dagegen spräche auch nicht, dass Metatags für den durchschnittlichen Benutzer nicht wahrnehmbar seien. Bei der Suche eines Begriffes im Internet bediene sich der Benutzer einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er auf eine große Zahl von Internetseiten zugreifen könne, die dieses Wort beinhalteten. Dabei würden auch Webseiten als Suchergebnis mit aufgelistet, die den Suchbegriff lediglich im Quelltext enthielten. Mit Hilfe des Metatags werde das Ergebnis der Suche beeinflusst und der Nutzer so zu der Internetseite geführt. Insgesamt würde das Metatag dazu dienen, den Nutzer auf dort werbende Unternehmen und ihre Angebote hinzuweisen.

Das Urteil des BGH hat klar gestellt, dass die Verwendung geschützter Firmenkennzeichnungen oder Markennamen in Metatags eine kennzeichnende Benutzung im Sinne des markenrechtlichen Unterlassungsanspruches darstellen. Damit hat es einen fünf jährigen Streit um die Auslegung dieses Begriffes beendet. Durch das Urteil hat der BGH schließlich die erforderliche Rechtssicherheit für Betroffene hergestellt, um bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs in Zukunft erfolgreich gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen zu können.