Negative Arztbewertung von Nicht-Patient unzulässig! OLG Karlsruhe unterstützt Arzt

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Nicht-Patienten ohne fachlichen Kontakt zur Leistung des Arztes dürfen keine negative Google Bewertung über den betreffenden Arzt abgeben

Negative Google Bewertungen machen auch vor Ärztinnen und Ärzten nicht halt.

Arztbewertung: Die gute Nachricht vorab

Negative Google Bewertungen brauchen in vielen Fällen nicht hingenommen werden und können gelöscht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Bewertung entweder gegen geltendes Recht verstößt oder aber die so genannten Google Inhaltsrichtlinien verletzt.

Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Wichtiger Hinweis für Arzte bei negativen Bewertungen

Das Kommentieren von Bewertungen kann schnell zu einem Konflikt mit der ärztlichen Schweigepflicht führen. Es sollte daher versucht werden, Kommentare zu vermeiden.

In der Vergangenheit haben sich bereits viele deutsche Landgerichte und Oberlandesgerichte bis hin zum Bundesgerichtshof mit der spannenden Frage auseinandergesetzt, wer überhaupt berechtigt ist, eine Google Bewertung abzugeben. Darunter auch das OLG Karlsruhe, dessen Entscheidung vom 06.07.2020 ich in diesem Ratgeberartikel besprechen möchte.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 06.07.2020 zum Thema „Negative Ärztebewertungen auf Google löschen"

In dem Fall vor dem OLG Karlsruhe ging es um einen Arzt, der eine negative Google Bewertung von einer Person erhalten hatte, die er nicht als Patient einordnen konnte.

Dies veranlasste den bewerteten Arzt dazu, Google zur Löschung der betreffenden Bewertung aufzufordern. Dies hatte jedoch keinen Erfolg. Google weigerte sich, die Bewertung zu löschen. Deshalb nahm der bewertete Arzt Google gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Dies hatte im Ergebnis Erfolg.

Die Bewertung war nach Auffassung des OLG Karlsruhe zu entfernen. Google konnte nämlich nicht nachweisen, dass der beanstandeten Bewertung ein tatsächlicher fachlicher Kontakt zu dem bewerteten Arzt zu Grunde lag.

Hier ist das vollständige Urteil des OLG Karlsruhe zum Nachlesen:

https://openjur.de/u/2353091.html

Haben Sie als Arzt eine oder mehrere negative Google Bewertungen erhalten und möchten dieses nicht hinnehmen? Wir sind Ihnen gerne behilflich!

Wir sind auf die Löschung von unberechtigten negativen Google Bewertungen spezialisiert und haben bereits über mehrere Jahre hinweg tiefgreifende Erfahrungen mit der Löschung von unberechtigten negativen Google Bewertungen gemacht. Zudem vertreten wir regelmäßig eine Vielzahl an Ärztinnen und Ärzten aus verschiedenen medizinischen Fachbereichen gegen negative Google-Bewertungen und kennen uns daher mit den Anforderungen und Bedürfnissen dieser Berufsgruppe insoweit gut aus.

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung unberechtigter negativer Google Bewertungen kennen wir alle Argumentationen und Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung (im Bereich von 90%) zu erreichen.

Wir bieten die Beanstandung unberechtigter Google-Bewertungen zum günstigen Festpreis an (Paketpreis ab 48.- € zzgl. 19% MwSt. je beanstandeter/eingereichter Google-Bewertung).

Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall Google Bewertungen erfolgreich löschen lassen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf anwalt.de.

Haben Sie eine unberechtigte Google Bewertungen erhalten und möchten diese löschen lassen?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema Google Bewertung löschen:

www.bewertungsbeseitiger.de

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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