Negative Google Bewertungen mit Unterstützung der Rechtsschutzversicherung löschen? Wir informieren!

Mehr zum Thema: Medienrecht, Google, Bewertung, löschen, Rechtsschutzversicherung, Deckungsanfrage
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In vielen Fällen können die Kosten für die Löschung von Google Bewertungen von einer Firmenrechtsschutzversicherung übernommen werden

In diesem Ratgeberartikel möchte ich mich dem Thema negative Google Bewertungen löschen lassen und Kostenübernahme dafür durch die Rechtsschutzversicherung widmen.

Private Rechtsschutzversicherung greift nicht!

Private Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die anwaltliche Löschung von negativen Google Bewertungen nicht. Erforderlich ist somit eine geschäftliche Rechtsschutzversicherung bzw. Firmenrechtsschutzversicherung. Sollte dies der Fall sein, wäre schonmal die erste Voraussetzung für eine Kostenübernahme erfüllt, jedenfalls übernehmen (sofern keine Ausschluss in den Versicherungsbedingungen vorliegt) viele mir bekannten Firmenrechtsschutzversicherung die Verteidigung gegen unberechtigte negative Google Bewertungen, sofern zudem auch noch ein Rechtsschutzfall vorliegt.

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Keine Kostenübernahme ohne Rechtsschutzfall!

Für eine Kostenübernahme muss auch noch ein sog. Rechtsschutzfall vorliegen. Ein solcher liegt nach den meisten mir bekannten Versicherungen vor, wenn der Mandant vor der Beauftragung einen entsprechenden Löschungsantrag an Google gerichtet hat und Google die Bewertung nicht entfernt, obwohl diese rechtswidrig war und Google es hätte eigentlich daher entfernen müssen.

Auf Selbstbehalt achten!

Viele Versicherungsnehmer haben mit ihrer Rechtsschutzversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, der von den Versicherungsnehmern/Mandanten auf jeden Fall selbst zu zahlen ist. Die Inanspruchnahme der eigenen Firmenrechtsschutzversicherung macht daher nur dann Sinn, wenn der Selbstbehalt unter dem Betrag liegt, der ohne Rechtsschutzversicherung anfallen würde

Möchten Sie eine negative Google Bewertung löschen lassen? Wir helfen Ihnen gerne!

Wir sind seit mehreren Jahren auf die Löschung von unberechtigten negativen Google Bewertungen spezialisiert und haben bereits über mehrere Jahre hinweg tiefgreifende Erfahrungen mit der Löschung derartiger Inhalte gemacht.

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung negativer Google Bewertungen kennen wir alle Argumentationen, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung zu erzielen.

Wir bieten die Beanstandung unberechtigter Google-Bewertungen zum günstigen Festpreis an (im Paket ab 48.- € zzgl. 19% MwSt. pro eingereichter Google-Bewertung).

Gerne übernehmen wir auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und reichen für Sie eine Deckungsanfrage dort ein. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall Google Bewertungen erfolgreich löschen lassen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf anwalt.de.

Haben Sie eine unberechtigte Google Bewertung erhalten und möchten diese löschen lassen?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema negative Google Bewertungen löschen lassen:

www.bewertungsbeseitiger.de

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
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