Zur Störerhaftung eines Hostproviders für einen rechtswidrigen Blogeintrag

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Zur Frage der Haftung von Hostprovidern als Störer für Blogeinträge von Dritten hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Webprovider auf Unterlassung in Anspruch ge

Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung eines Dritten in Anspruch, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober zur Verantwortlichkeit des Webproviders beschlossen (VI ZR 93/10). Der Entscheidung zufolge ist ein Hostprovider erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt und der Rechtsverstoß „unschwer“ bejaht werden kann.

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien fungierte für einen Weblog-Betreiber als Hostprovider. Dieser von einem Dritten eingerichteter Blog enthielt unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hatte. Die Vorinstanzen hatten die Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht und der Unterlassungsklage stattgegeben. Auch das VI. Zivilsenat war der Auffassung, dass deutsches Recht Anwendung finde. Zur Frage der Haftung der Beklagten wiesen die Richter den Fall an das Berufungsgericht zurück und konkretisierten die Voraussetzungen für die Störerhaftung eines Hostproviders.

  1. Der Hostprovider muss nur dann tätig werden, wenn der Hinweis so konkret ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen ohne eingehende rechtlichte und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann.
  2. Zunächst muss der Webprovider die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen weiterleiten.
  3. Bleibt innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
  4. Sollte allerdings der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede stellen und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
  5. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.
  6. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Der Bundesgerichtshof gab durch die Zurückweisung an das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit vorzutragen, ob der Hostprovider seine zumutbaren Pflichten erfüllt hat.

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