eBay Bewertungen entfernen?

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Habe ich als Verkäufer auf eBay einen Anspruch gegen den Bewerter auf Löschung?

Immer wieder erreichen uns Anfragen von eBay-Verkäufern, die eine negative Bewertung von Kunden erhalten haben. Für die Verkäufer ist es enorm wichtig, so wenig wie möglich negative Bewertungen zu erhalten, bspw. um bestimmte Rabatte zu erhalten. Aber unabhängig davon kann es immer mit einem Umsatzverlust einhergehen, wenn sich zu viele schlechte Bewertungen im eBay-Verkäuferprofil befinden. Die Konkurrenz ist groß und die Kunden orientieren sich in starkem Maße an Bewertungen der Verkäufer.

Anspruch auf Löschung kann bei falschen Bewertungen und bei Schmähkritik bestehen

Deshalb stellt sich die Frage, ob der Verkäufer gegen den Käufer - dessen Identität ja bekannt ist - einen Anspruch auf Löschung (Unterlassung) der Bewertung hat. Diese Frage kann man mit „ja“ beantworten, jedoch besteht der Anspruch nur in bestimmten Fallkonstellationen. Zum einen bei falschen Bewertungen, zum anderen bei so genannter „Schmähkritik“.

Zunächst muss man sich die Frage stellen, ob es sich bei der Bewertung auf eBay um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Eine Tatsache beinhaltet einen beweisbaren Fakt, zum Beispiel: „der Verkäufer hat mich nicht per E-Mail kontaktiert“ oder „es wurde kein Geld erstattet“. Bei einer Meinungsäußerung handelt es sich hingegen um eine wertende Einschätzung des Verkaufs, beispielsweise: „schlechter Service“. Denn was der Käufer unter einem schlechten Service versteht, ist individuell verschieden und nicht beweisbar.

Besteht die Bewertung also aus einer falschen Tatsachenbehauptung oder enthält diese in großen Teilen, besteht ein Anspruch auf Unterlassung, wenn man beweisen kann, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Der Nachweis lässt sich im einstweiligen Verfügungsverfahren beispielsweise über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gewährleisten.

Außerdem besteht ein Anspruch auf Löschung, wenn die Bewertung „Schmähkritik“ beinhaltet. Dieses Wort dürfte spätestens seit der Debatte um Jan Böhmermann und sein Schmähgedicht über den türkischen Präsidenten Erdogan bekannt sein. Dabei handelt es sich um eine Äußerung, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, insbesondere die herabsetzende Wirkung. Ob diese vorliegt, ist in den meisten Fällen nicht eindeutig zu bestimmen, da es sich oft um Grenzfälle handelt.

Wirklich erfolgversprechend ist deshalb ein Vorgehen gegen Bewertungen, die nachweislich falsche Tatsachen enthalten.

Wie sollte man sich verhalten?

Zuerst sollte man den Kunden kontaktieren und ihm mitteilen, dass die Bewertung falsche Tatsachen enthält, diese Tatsachen sollte man konkret benennen. Weiterhin muss man ihn auffordern, die Bewertung unverzüglich zu löschen. Hierbei ist es ratsam eine kurze Frist für die Löschung zu setzen (nicht über 7 Tage) und ihm gerichtliche Schritte im Falle der nicht durchgeführten Löschung androhen. Dieses Vorgehen schützt den Verkäufer in Bezug auf die Kosten, wenn der Käufer in einem gerichtlichen Verfahren den Anspruch sofort anerkennt.

Wird die Löschung nicht vorgenommen oder antwortet der Kunde sofort, dass er die Bewertung nicht löschen wird, sollte unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Betroffene Verkäufer sollten schnell handeln

Wichtig ist, dass schnell gehandelt wird. So kann man durch einen einstweiligen Verfügungsantrag innerhalb weniger Tage eine Untersagungsverfügung beim Gericht erwirken. Damit kann man bei eBay die schnelle Löschung erzielen. Diese Löschung konnten wir schon mehrfach erfolgreich gegen falsche eBay-Bewertungen durchsetzen.

Ein zu langes Abwarten verweist den Verkäufer nur noch auf den Klageweg, der ihm wegen der langen Zeitdauer des Klageverfahrens in der Regel nichts mehr bringt.

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