Arzthaftung: Schadensersatz des Patienten nach Behandlungsfehler durch den Arzt

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Wann haftet ein Arzt?

Wenn der Arzt seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag pflichtwidrig verletzt, steht dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zu. Neben der Haftung aus dem Behandlungsvertrag kann sich auch eine deliktische Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers aus einer unerlaubten Handlung ergeben. Die Unterscheidung ist praktisch nur wichtig für Verjährungsfristen und der Zurechnung des Verhaltens von Hilfspersonen.

Vorausetzungen für Schadensersatzanspruch:

  • Vorliegen eines Behandlungsfehlers
  • Eintritt eines Schadens beim Patienten
  • ursächlicher Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden
  • Schuldhaftes Handeln des Arztes

Unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz ist, dass die Pflichtverletzung durch den Arzt einen Gesundheitsschaden beim Patienten herbeigeführt hat. Im Extremfall können Behandlungsfehler auch strafrechtlich geahndet werden, wenn der Arzt offensichtlich sorglos mit der Gesundheit des Patienten umgegangen ist. Im Alltag scheitert die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches häufig am zu führenden Nachweis.

Wenn feststeht, dass der Arzt dem Patienten durch einen Behandlungsfehler einen Schaden zugefügt hat, so trifft den Arzt die Beweislast, dass der Patient den Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Der Arzt muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre. Wenn der Arzt diesen Nachweis nicht führen kann, hat er dem Patienten ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen

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