Arzthaftungsrecht Teil II

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Der Arztvertrag im Arzthaftungsrecht – Die Rechtspflichten des Arztes

Da Vertragsgegenstand des Arztvertrags die sachverständige Ausführung der Heilbehandlung durch den Arzt ist, treffen den Arzt Haupt- und Nebenpflichten sowie Obliegenheiten. Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensanforderung, deren Nichteinhaltung das Entstehen eines Vorteils für Betroffene verhindert. Im Gegensatz dazu führt die Nichteinhaltung einer Pflicht zu Nachteilen für die Betroffenen.

Hauptpflicht des Arztes ist die Behandlung und Untersuchung des Patienten. Er schuldet die Aufklärung und ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Nebenleistungspflichten bestehen im Hinblick auf die Leistungserbringung, die Dokumentation, die ärztliche Schweigepflicht und die Gewährung der Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen. Weiterhin bestehen Organisationspflichten. Eine Obliegenheit besteht unter anderem hinsichtlich der Erteilung einer spezifizierten Abrechnung des Arztes.

Den Arzt trifft die Rechtspflicht zur persönlichen Leistungserbringung entsprechend der Regelung des § 613 S.1 BGB. Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat danach die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist danach im Zweifel nicht übertragbar. Der so genannte Kernbereich des ärztlichen Handelns verbleibt beim Arzt. Die persönliche Leistungserbringung ist eines der wesentlichen Merkmale der ärztlichen Tätigkeit. Aus der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung folgt jedoch nicht, dass alle ärztlichen Leistungen im vollen Umfang höchstpersönlich erbracht werden müssen. Leistungen sind unter Umständen delegierbar.

Leistungen sind aber dann nicht delegierbar, wenn dies dem Umfang des Auftrages der Behandlung und/ oder der Art und Weise der Behandlung geschuldet ist. Für jede delegierte Leistung des Arztes gilt, dass diese im Kern eine eigene Leistung des Arztes bleibt. Der Arzt ist selbst haftungsrechtlich juristisch voll verantwortlich für etwaige Pflichtverletzungen der Mitarbeiter.

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