Behandlungsfehler - Verzehnfachung des Schmerzensgeldes durch Berufung zum Oberlandesgericht Köln
Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Behandlungsfehler, Arzthaftung, Schmerzensgeld, Oberlandesgericht, OperationHäufig übersehene Chancen für Patienten im Arzthaftungsrecht
Der Fall - Fußfehlstellung
Der Mandant war wegen einer Fußfehlstellung, sog. Halux valgus, operiert worden. Angewandt wurde eine Methode, bei der die Fehlstellung durch Korrektur und Fixierung des Knochens mittels Schrauben und Platten in einer neuen Position behoben wird (Open-Wedge-Methode). Die Operation hatte keinen Erfolg, die Fehlstellung wurde nicht behoben. Dies gelang erst in einer zweiten Operation, die ein anderer Arzt durchführte. Es verblieben jedoch Bewegungseinschränkungen und Schmerzen am Mittelfuß (Metatarsalgie).
Die Entscheidung des Landgerichts Bonn - einfacher Behandlungsfehler
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte das Gericht einen einfachen Behandlungsfehler bei der (ersten) Halux valgus Operation fest. Der Operateur hätte während der Operation sicherstellen müssen, dass die gewünschte Korrektur der Fehlstellung auch tatsächlich eintritt. Ein Operateur hätte mit bloßem Auge erkennen können, ob der gewünschte Winkel richtig sei. Davon hätte sich der Operateur auch mittels intraoperativem Röntgenbildes vergewissern müssen. Kausaler Schaden sei für den Mandanten die erforderliche zweite Operation gewesen. Weitere Schäden, insbesondere die Schmerzen am Mittelfuß, seien jedoch nicht nachweisbar auf den Behandlungsfehler zurückzuführen. Der Mandant erhielt deshalb nur ein Schmerzensgeld von 2.500,- €


seit 2007
Die Berufung
Der Mandant war mit diesem Ergebnis verständlicher Weise nicht zufrieden. Nach seiner Auffassung war der Behandlungsfehler auch für die dauerhaft verbleibenden Schmerzen am Mittelfuß und die damit verbundenen Bewegungsbeeinträchtigungen verantwortlich. Er wandte sich deshalb mit der Bitte an mich, gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht einzulegen.
Das Problem: Kein neues Gutachten im Berufungsprozess
In Arzthaftungsprozessen wird in der Berufung nur selten ein neuer Sachverständiger befragt. Man muss sich als Rechtsanwalt also in der Regel mit dem vorhandenen Gutachten und der Auffassung des Sachverständigen auseinandersetzen. Der Sachverständige hatte die verbleibenden Schmerzen im Mittelfuß jedoch nicht als Folge des Behandlungsfehlers bewertet.
Die Lösung: Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Schmerzen
Häufig nehmen Sachverständige in ihren Gutachten Bewertungen und Schlussfolgerungen vor, die durch die juristische Brille, insbesondere aufgrund der zu berücksichtigenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, anders zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall hielt der Sachverständige es laut Gutachten für höchst zweifelhaft, dass durch die behandlungsfehlerhafte Verkürzung des Knochens beim Mandanten Schmerzen verursacht werden. Anhand von Röntgenbildern stellte er fest, dass schon eine erhebliche Vorerkrankung (Arthrose) bestanden habe. Diese Vorerkrankung würde deutlich überwiegen, so dass die überwiegende Schmerzsymptomatik auf der Vorerkrankung beruhe. Der Sachverständige ging also davon aus, dass nur eine „überwiegende“ Schmerzsymptomatik auf der Vorerkrankung beruhe. Damit ging der Sachverständige juristisch betrachtet im Umkehrschluss zumindest von einer Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Schmerzen des Mandanten aus. Eine solche Mitursächlichkeit ist nach der Rechtsprechung jedoch bereits ausreichend. Der Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand (Behandlungsfehler) muss auch nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache sein (BGH NJW 90, 2883).
Das Ergebnis: Oberlandesgericht Köln bestätigt Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schmerzen
Das Oberlandesgericht Köln sah die Mitursächlichkeit ebenfalls als entscheidend und ausreichend an. Dieser vom Sachverständigen indirekt festgestellte Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schmerzen im Mittelfuß war vom Landgericht Bonn übersehen worden. Das Oberlandesgericht Köln schlug deshalb einen Vergleich über eine erheblich höhere Summe vor. Im Ergebnis konnten wir uns auf 25.000 € einigen (OLG Köln, Beschluss 26.06.2018, Aktenzeichen 5 U 128/17). Der Mandant erhielt also auf der Grundlage des gleichen Gutachtens das Zehnfache der ihm noch vom Landgericht Bonn zugesprochenen Summe.
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