Berechtigt Medikamentenverabreichung bei Abwesenheit des Notarztes zur Kündigung des Rettungsassistenten?

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Berechtigt Medikamentenverabreichung bei Abwesenheit des Notarztes zur Kündigung des Rettungsassistenten?

Vorliegend ging es um eine Kündigungsschutzklage eines Rettungsassistenten (AG Koblenz vom 07.11.07, 2 Ca 1567/08).

Ein Rettungsassistent darf nicht nur bei Indikation Medikamente in Abwesenheit eines Notarztes verabreichen, er kann sogar aus seiner Garantenstellung heraus dazu verpflichtet sein. Andernfalls kommt eine Strafbarkeit wegen Unterlassen gemäß §§ 3 Rettungssassistentengesetz, 13 Strafgesetzbuch in Betracht.

Kläger war ein Rettungsassistent mit unbefristetem Arbeitsvertrag, Beklagte eine Hilfsorganisation mit mehr als 120 Mitarbeitern.

Die Beklagte sprach sowohl eine fristlose Kündigung als auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus.
Kündigungsgrund der beklagten Hilfsorganisation: Der Kläger habe an zwei Patienten bei zwei Notfalleinsätzen Medikamente verabreicht.

1. Der erste Patient hatte eine krisenhafte Blutdrucksteigerung mit einem Blutdruck von 230/120 mmHg. Der Rettungsassistente verabreichte ein den Blutdruck senkendes Medikament (Ebrantil). Der Patient war nach Aufklärung damit einverstanden. Der Kläger führte zur Begründung aus, dass die Alarmierung eines Notarztes zu einer medizinisch nicht vertretbaren Verzögerung geführt hätte. Dieses Verhalten führte zur Abmahnung durch die Beklagte.

2. Bei der zweiten Patientin lag ein Bruch des Oberarmes rechts vor. Sie klagte über zunehmende Schmerzen und Übelkeit. Auf eigenen Wunsch der Patientin wurden Novalgin und MCP verabreicht (je eine Medikament zur Schmerzbekämpfung und gegen Übelkeit). Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, dass das Erbrechen in der Situation eines kritischen Armbruches zu Gewebeschäden bzw. einer Änderung der Körperhaltung mit weiteren knöchernen Verletzungen sowie irreversiblen Nerven- und Muskelschädigungen hätte führen können. Die Rettungsmaßnahme habe wie auch in Fall 1 zu einer Verbesserung des Patientenzustandes geführt. 

Die Beklagte trug lediglich vor, es habe keine Notstandslage bestanden, dies aber nicht weiter ausgeführt. Zudem sei die Medikamentengabe medizinisch nicht indiziert gewesen unter Bezugnahme einer ärztlichen Stellungnahme. Außerdem sei das Verhalten als Körperverletzung zu bewerten. 

Das Gericht gab dem Kläger nahezu vollständig Recht. Lediglich ein Feststellungsantrag auf Zahlung von Schadensersatz wurde abgewiesen. Da die Schäden hätten benannt werden können.

Es wurde jedoch festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet war und die Beklagte wurde zur Weiterbeschäftigung verurteilt. 

Stark verkürzte Begründung: 
Für die Handlungen des Klägers sind entscheidend heranzuziehen das Rettungsassistentengesetz (v.a. § 3 RettAssG) und die Vorgaben der Beklagten an den Kläger, soweit sie mit Recht und Gesetz in Einklang stehen. 

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte wohl nicht näher ausgeführt, welche arbeitsrechtlichen vertraglichen Vorgaben sie dem Kläger gemacht hatte, so dass lediglich die Abmahnung nach der ersten Handlung (Blutdrucksenkung) berücksichtigt werden konnte. Das Gericht führte nunmehr umfangreich aus, warum der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegen diese Vorgaben, aber auch nicht gegen das Rettungsassistentengesetz verstoßen hatte.

Das Gericht weist darauf hin, dass "die besondere Situation des Klägers als Rettungsassistent bei dem ersten Notfalleinsatz (Blutdrucksenkung) zu berücksichtigen ist, bei welchem der Kläger in einer zeitlichen Drucksituation gezwungen gewesen sei, eine schnelle Entscheidung zu treffen. Er habe aufgrund seiner Erfahrung und seiner Ausbildung als Rettungsassistent eine Entscheidung zu treffen. Dabei sei nicht ersichtlich, wo der Kläger seinen Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten haben soll. Bei der Frage, ob der Kläger die Situation richtig beurteilt habe, könne als Maßstab für die Richtigkeit der Beurteilung nicht der Maßstab eines ausgebildeten und erfahrenen Arztes angelegt werden. 

Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Hinblick auf § 3 Rettungsassistentengesetz nicht nur lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen habe, sondern auch die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen habe und die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Krankentransportes zum Krankenhaus aufrecht zu erhalten habe. In Zusammenhang mit § 13 des Strafgesetzbuches ergebe sich für den Kläger eine Garantenstellung gegenüber dem betreffenden Patienten. Bei Unterlassen der Blutdrucksenkung und Eintritt einer Schädigung käme eine strafrechtliche Haftung wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht.